|
Haben Sie auf die erste Zahlungsaufforderung reagiert und der Forderung zum Beispiel mit unserem Musterbrief deutlich widersprochen, dann brauchen Sie sämtliche Mahnschreiben von Inkassobüros, Rechtsanwälten, Inkassodezernaten usw. nicht zu beachten!
Ernst nehmen müssen Sie aber den "echten" Mahnbescheid. Das ist ein amtliches Formular und kommt ausschließlich per Postzustellung von einem Gericht. Zu jedem echten gerichtlichen Mahnbescheid wird auch ein Widerspruchsformular mitgeschickt. Mit diesem Formular kann man der Geldforderung offiziell widersprechen. Das muss man dann auch unbedingt tun. Sonst steht irgendwann der Gerichtsvollzieher vor der Tür.
Ein echter Mahnbescheid kommt aber nach den Erfahrungen der
Verbraucherzentrale so gut wie nie; falls doch kann man sich an seine örtliche Verbraucherzentrale wenden.
Entwicklung seit März 2009
Die Anwältin Katja Günther aus München verschickt seit kurzem die ersten "echten" Mahnbescheide an Internetnutzer. Nach den Erfahrungen der Verbraucherzentrale haben bislang nur Verbraucher einen Mahnbescheid erhalten, die in der Vergangenheit nicht bereit waren, fragwürdige Forderungen der Fa. Online Content Ltd. für die Nutzung von Internetseiten zu begleichen.
Die Besonderheit dieses gerichtlichen Mahnverfahrens liegt darin, dass das Gericht nicht prüft, ob die geltend gemachte Forderung zu Recht besteht. Nach einer ausschließlich formalen Prüfung erlässt das Mahngericht einen Mahnbescheid, der Verbrauchern von Amts wegen zugestellt wird. Ist die Forderung unberechtigt, müssen Betroffene unbedingt innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt des Mahnbescheids Widerspruch einlegen. Danach ist es Sache des Anbieters, ob er das Verfahren weiter betreibt und Klage einreicht.
Im Anhang finden Sie ein Muster eines gerichtlichen Mahnbescheids. Falls Sie solch ein Dokument erhalten, müssen Sie bei unberechtigten Forderungen unbedingt Widerspruch einlegen. |
|