上次那个DigiProtect又来了 是不是该找律师了
继上次回复了一封modi. UE以后对方又来信了
还是要求付650欧
说是给一个机会 避免上公堂 在限期前汇款
然后还说
97a Abs. 2 UrhG auf Ihren Fall nicht anwendbar, da es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall bzw. einen unerheblichen
Rechtsverstoss handelt.
然后举了几个案例
最后说多到
Im Fall des erneuten fruchtlosen Fristablaufes fuehlt sich unsere Mandantschaft nicht mehran dieses Angebot gebunden.
Sie sieht sich dann gezwungen., den ihr entstandenen Schaden sowie die angefallen Anwalts- und Ermittlungskosten einzuklagen.
那这样是不是也无需再解释了
该找律师帮忙了?
是的 本帖最后由 宜怡奕 于 2011-8-14 10:42 编辑
如果你只是被指控下载了1, 2部电影。现在还不需要请律师, 除非你下了很多。这是典型的心理战。
除非真正法庭的传单来了,必须请律师。上法庭的话,还不知道谁输谁赢呢。输得话,如果1,2 部电影,应该也不置于赔很多。
我也收到了U C的信,但我压根没下过那不电影。 只要你的modi. UE是带回执寄的, 这封信直接不理就行了。 宜怡奕 发表于 2011-8-14 09:41 static/image/common/back.gif
如果你只是被指控下载了1, 2部电影。现在还不需要请律师, 除非你下了很多。这是典型的心理战。
除非真 ...
请问收到多久了?、你也回了?还是压根没搭理 dore3 发表于 2011-8-14 14:33 static/image/common/back.gif
只要你的modi. UE是带回执寄的, 这封信直接不理就行了。
没带回执
寄的挂号信
对方第二封来信也提到他们收到我的回信了 crazymoon 发表于 2011-8-14 17:27 static/image/common/back.gif
没带回执
寄的挂号信
对方第二封来信也提到他们收到我的回信了
那就把这信扔一边, 别理. 同意楼上的。 谢谢各位回复
明天先打个电话 咨询下律师吧
要是不用理会 那就放心了 本帖最后由 留声机 于 2011-8-14 19:38 编辑
1. Du solltest aus Gründen der Übersichtlichkeit keinen weiteren Waldorf-Thread eröffnen.
2. Die Ablehnung der mod. UE ist kein Einzelfall - hier findest Du meine Antwort aus dem Fiedler-Thread.
Entweder hast Du die notwendigen Nerven, die weiteren Bettel-Versuche zu überstehen oder Du beauftragst besser gleich einen geeigneten Anwalt mit Deiner Verteidigung.
Keine Panik!
本帖最后由 留声机 于 2011-8-14 19:40 编辑
http://www.forumla.de/f-allgemeine-diskussionen-148/t-digiprotect-abmahnung-176056
Abmahnung und Unterlassungserklärung - rechtliche Grundlagen und Reaktionsmöglichkeiten
von Rechtsanwalt Marcus Beckmann
I. Ausgangslage
- Vielzahl von gesetzlichen Änderungen
- häufig keine oder sehr kurze Übergangsfristen
- zahlreiche Streitigkeiten um Marken und sonstige Kennzeichenrechte
- Abmahnung als Mittel zur Behinderung und Schädigung von Konkurrenten
- Abmahnungen als Einnahmequelle
Folge: Systematische Suche nach Rechtsverstößen. Gerade im Internet lassen sich Rechtsverstöße sehr leicht feststellen und dokumentieren.
Wichtig ! Eine Abmahnung sollte immer ernst genommen werden und nicht ungelesen im Papierkorb verschwinden. Die Fristen sollten immer eingehalten werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass man einen Teil der Kosten tragen muss, obwohl die Abmahnung unberechtigt war.
II. Zweck von Abmahnung und Unterlassungserklärung
Eine Abmahnung dient der außergerichtlichen Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs.
Durch Unterzeichnung der strafbewehrten Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger verpflichten, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen und bei Nichtbeachtung eine Vertragsstrafe zu zahlen.
Wird ein Unterlassungsanspruch ohne vorherige Abmahnung gerichtlich geltend gemacht, so muss der Kläger im Regelfall bei einem sofortigen Anerkenntnis des Beklagten die Kosten tragen.
III. „Zugang“ der Abmahnung:
Eine Abmahnung ist nach ständiger Rechtsprechung keine Willenserklärung sondern eine Rechtshandlung.
Folge: Der Empfänger trägt das Übermittlungsrisiko; der Absender muss lediglich die ordnungsgemäße Absendung beweisen (z.B. Faxvermerk). Dies ist äußerst bedenklich und nicht interessengerecht.
Wichtig: Geht die Abmahnung erkennbar nur unvollständig zu, so sollte der Abmahnende darauf hingewiesen werden.
IV. Formelle Anforderungen an eine Abmahnung
Eine Abmahnung ist grundsätzlich formfrei und erfolgt häufig per Fax (kann z.B. auch per Email oder Telefon erfolgen)
Eine Abmahnung sollte folgende Punkte enthalten:
- Sachverhaltsschilderung
- rechtlicher Vorwurf und rechtliche Ausführungen
- strafbewehrte Unterlassungserklärung
- Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung: 5-10 Tage (in Eilfällen auch kürzer)
- Androhung gerichtlicher Schritte
- Kostenrechnung (Fehlen berührt die Wirksamkeit aber nicht)
- Unterschrift
Die Abmahnung muss derart formuliert sein, dass erkennbar ist, welcher angebliche oder tatsächliche Rechtsverstoß mit der Abmahnung verfolgt wird. Leider stellt die Rechtsprechung häufig keine allzu großen Anforderungen an die inhaltliche Präzision einer Abmahnung. Beifügung einer Vollmacht nach h.M. bei einer anwaltlichen Abmahnung nicht erforderlich. Empfänger kann aber die Vorlage der Vollmacht verlangen. Dies berührt die Wirksamkeit der Abmahnung und der Fristsetzung nach h.M aber nicht.
V. Wer ist zur Abmahnung berechtigt ?
- der unmittelbar Verletzte - Konkurrenten
- rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen (Wirtschafts- und Fachverbände, Vereine zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs)
- Verbraucherschutzvereine, sofern qualifizierte Einrichtungen nach § 4 UKlaG und Verstoß gegen verbraucherschützende Norm gerügt wird
- IHK´s und Handwerkskammern
- bei nicht wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten der Verletzte (z.B. Markeninhaber)
Warnung: vor unseriösen Abmahnvereinen, unseriösen Rechtsanwälten und angeblichen Konkurrenten.
VI. Besteht ein Unterlassungsanspruch ?
Überprüfung der materiellen Rechtslage. Dies ist für Nichtjuristen häufig nur schwer zu beurteilen. Daher sollte im Zweifelsfall ein Rechtsanwalt herangezogen werden. Häufig ist die Vereinbarung eines Pauschalhonorars möglich.
VII. Unterlassungserklärung
Inhalt der Unterlassungserklärung:
- Verpflichtung das gerügte Verhalten zukünftig zu unterlassen
- Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs
- Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz für bisherigen und zukünftigen Schaden
- Verpflichtung Auskunft zu erteilen
- Übernahme der Kosten der Abmahnung
Wichtig (!): Wortlaut und Inhalt der Unterlassungserklärung müssen genauestens überprüft werden, da diese häufig unverhältnismäßig weit formuliert sind oder eine zu hohe Vertragsstrafe enthalten. Dies ist besonders gefährlich, da später für jeden einzelnen Verstoß die festgesetzte Vertragsstrafe fällig wird. Auf ein Verschulden des Abgemahnten kommt es dabei nicht an.
VIII. Die Kosten der Abmahnung
Ist der Unterlassungsanspruch begründet, so hat der Abmahnende im Regelfall einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten einschließlich der Anwaltsgebühren.
- Kostenerstattung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (ständige Rspr.)
- sowie als Schadensersatz
Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Abgemahnte den rechtswidrigen Zustand sofort beseitigt.
Die Kosten für eine anwaltliche Abmahnung bestimmen sich nach dem Streitwert. Der Streitwert liegt im gewerblichen Bereich regelmäßig zwischen 10.000 und 50.000 EURO, aber kann je nach Schwere des Verstoßes, wirtschaftlicher Bedeutung und Größe der beteiligten Unternehmen noch höher liegen.
Wichtig: Viele anwaltlichen Kostenrechnungen sind falsch. Häufig ist der Streitwert zu hoch oder es werden überhöhte Gebühren geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung bestand früher nach der BRAGO bei einer berechtigten Abmahnung lediglich ein Anspruch auf eine sogenannten 7,5/10 Geschäftsgebühr zzgl Auslagen (20 EURO). Mit Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) haben sich die Abmahngebühren erhöht. Nunmehr kann eine Mittelgebühr von 13/10 gefordert werden. Die Kosten für eine Abmahnung haben sich daher erheblich erhöht. Ein Anspruch auf Erstattung der USt. bzw. MwSt. besteht nur dann, wenn die abmahnende Partei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Nach alter Rechtslage - Kostenfalle: zusätzliche Besprechungsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) bei telefonischem Kontakt mit gegnerischem Anwalt (str.). Dieses Problem hat sich durch die Einführung des RVG erledigt, da die 13/10 Gebühr unabhängig davon entsteht, ob eine (telefonische) Besprechung stattfinden oder nicht.
Bei Abmahnvereinen und Verbänden: Kostenerstattung zwischen 150,00 bis 180,00 EURO.
IX. Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen § 8 Abs. 4 UWG
Eine Abmahnung ist rechtsmissbräuchlich, wenn die Abmahnung nur zu dem Zweck erfolgte, die Kosten der Rechtsverfolgung zu kassieren. Nachweis häufig schwierig.
Indizien: Abmahnung durch Serienschreiben, überhöhte Gebühren, Mehrfachabmahnung durch verbundene Unternehmen.
X. Reaktions- und Verteidigungsmöglichkeiten
Wichtig: Einhaltung der in der Abmahnung gesetzten Frist.
1. Berechtigte Abmahnung
Ist der Anspruch begründet und die Abmahnung formell in Ordnung, so bleibt regelmäßig nur die Möglichkeit fristgemäß eine Unterlassungserklärung abzugeben. Entscheidend für die Fristwahrung ist dabei der Zugang der Unterlassungserklärung beim Gegner.
Es ist nicht erforderlich, die vorbereitete Unterlassungserklärung zu verwenden. Es können auch handschriftliche Streichungen und Ergänzungen vorgenommen werden. Häufig empfiehlt es sich, eine eigene Unterlassungserklärung aufzusetzen.
Wichtig: Wird keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, so kann der Abmahnende jederzeit Klage erheben bzw. eine einstweilige Verfügung beantragen.
Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist nach ständiger Rechtsprechung zwingend erforderlich, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.
2. Unberechtigte Abmahnung
Besteht kein Anspruch auf Unterlassung des gerügten Verhaltens oder ist die Abmahnung formell nicht in Ordnung sollte fristgemäß widersprochen werden.
a) Gegenangriff
- Gegenabmahnung:
Damit wird der Abmahnende durch eine Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung unter Fristsetzung und gleichzeitiger Androhung weiterer gerichtlicher Schritte aufgefordert, das Nichtbestehen des behaupteten Unterlassungsanspruchs zu erklären.
Dieses Verlangen kann dann auch im Wege einer negativen Feststellungsklage gerichtlich durchgesetzt werden.
- Schadensersatzanspruch:
Eine unberechtigte Abmahnung kann ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sein, so dass ein Anspruch auf Schadensersatz besteht. Leider ist die Rechtsprechung sehr restriktiv und gewährt einen solchen Anspruch wegen einer unberechtigten Abmahnung nur im Ausnahmefall.
b) Modifizierte Unterlassungserklärung
Abgabe einer (modifizierten) Unterlassungserklärung zur Vermeidung weiterer Risiken Die Abgabe der Unterlassungserklärung kann bei unsicherer Rechtslage auch dann in Erwägung gezogen werden, wenn der Abgemahnte das Prozess- und Kostenrisiko scheut und die Einhaltung keine große Belastung bedeutet.
Formulierung: Ohne Anerkennung jedweder Rechtspflicht. Ferner sollte die Übernahme der Abmahnkosten ausdrücklich verweigert werden.
Folge: Der Streitwert einer möglichen gerichtlichen Auseinandersetzung reduziert sich dann auf den erheblich geringeren Wert der Abmahnkosten.
c) Schutzschrift
ggf. Hinterlegung einer Schutzschrift bei Gericht. Ist absehbar, bei welchem Gericht die abmahnende Partei eine einstweilige Verfügung beantragen wird, so kann es sinnvoll sein, bei diesem Gericht eine sogenannte Schutzschrift zu hinterlegen. Auf diese Weise wird verhindert, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung der abgemahnten Seite eine einstweilige Verfügung erlässt.
3. Sonderproblem: Abmahnung durch „Trittbrettfahrer“
Hinweis auf Drittunterwerfung oder Dritttitel auch hier Kostentragungspflicht für den Abgemahnten; Ausnahme: Abmahnender hatte Kenntnis von der Abmahnung
http://www.123recht.net/Abmahnung-wegen-Download-mit-torrent---KUW---Strassenflirt-__f89881__p151.html 留声机 发表于 2011-8-14 19:42 static/image/common/back.gif
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