外婆家的銅鑼灣 发表于 2011-9-13 16:50

Tüv 笔试到底什么样子?给大家个DEMO+ TüV 路考到底都考什么

本帖最后由 外婆家的銅鑼灣 于 2011-9-13 20:16 编辑

h t t p://w w w .fahrerlaubnis.tuev-dekra.de/demos.php

外婆家的銅鑼灣 发表于 2011-9-13 17:31

本帖最后由 外婆家的銅鑼灣 于 2011-9-13 18:55 编辑

懒得翻译了,大家慢慢看吧,无聊的时候解闷算了。。。。{:2_231:}
Prüfungsrichtlinie》(Verkehrsblatt 2009 S. 129 ff.)


5.1 In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt sowie zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist. Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE oder D1E müssen darüber hinaus ausreichende Fahrfertigkeiten nachweisen; dabei ist insbesondere der komfortablen Beförderung von Fahrgästen durch gleichmäßiges Beschleunigen, ruhige Fahrweise und ruckfreies Bremsen nachzukommen. Der Bewerber hat ein der Anlage 7 FeV entsprechendes Prüfungsfahrzeug für die Klasse bereitzustellen, für die er seine Befähigung nachweisen will (§ 17 Abs. 1 Satz 1 bis 3 FeV).

5.2 Beim Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse L bedarf es nur einer theoretischen Prüfung (§ 15 Satz 2 FeV). Dies gilt auch beim Erwerb einer Mofa-Prüfbescheinigung (§ 5 FeV).

5.3 Die praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden (§ 17 Abs. 1 Satz 4 FeV).

5.4 Prüfungen eines Bewerbers für mehrere Klassen in einem Prüfungstermin werden getrennt bewertet. Mit der praktischen Prüfung für die Erweiterung einer Fahrerlaubnis darf erst begonnen werden, wenn die Prüfung in der Klasse, die Voraussetzung für die Erweiterung ist, bestanden wurde.

5.5 Die Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge sind in Anlage 7 zur FeV festgelegt. Für Personenkraftwagen gelten darüber hinaus die Anforderungen der Anlage 12.

Fahrzeuge für die Prüfung von Körperbehinderten müssen entsprechend der Behinderung ausgerüstet sein. Hieraus können sich Abweichungen von Anlage 12 ergeben. Beschränkungen und Auflagen der Verwaltungsbehörde sind zu beachten. Stellt der aaSoP Gründe für weitere Beschränkungen und Auflagen fest, so hat er zu entscheiden, ob die Prüfungsfahrt abgebrochen werden muss. Erforderliche Beschränkungen und Auflagen sind der Fahrerlaubnisbehörde unter Angabe der in Anlage 9 zur FeV genannten Schlüsselzahlen (Codes) vorzuschlagen.

5.6 Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge muss entfernt sein (§ 5 Abs. 4 DVFahrlG und Anlage 7 Nr. 2.2.17 Satz 1 FeV).

5.7 Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Anlage 12 zugelassen. Dies gilt auch für den nachträglichen Einbau gleicher oder ähnlicher Produkte (Anlage 7 Nr. 2.2.17 Satz 2 FeV).

5.8 Die Prüfung findet grundsätzlich innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften statt (§ 17 Abs. 4 Satz 1 FeV). Der Prüfort wird durch die zuständige oberste Landesbehörde festgelegt (§ 17 Abs. 4 Satz 4 FeV). Anforderungen an den Prüfort und seine Umgebung siehe Anlage 11. Die Fahrerlaubnisbehörde legt fest, an welchem Prüfort der Bewerber die Prüfung abzulegen hat (§ 17 Abs. 3 FeV).

5.9 Prüfungsstrecke
Etwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder autobahnähnlich ausgebauten Kraftfahrstraßen verwendet werden (Anlage 7 Nr. 2.4 FeV). Abweichend hiervon sind Prüfungen für die Klasse M und S überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaften durchzuführen. Die Prüfung der Klasse T kann auch an Orten durchgeführt werden, die nicht Prüforte im Sinne von § 17 Abs. 4 der FeV sind (Anlage 7 Nr. 2.4 FeV).

5.10 Der Ausgangs- und der Endpunkt einer Prüfungsfahrt sind so zu bestimmen, dass zumutbare Bedingungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bestehen. Stellt ein Fahrlehrer in einem Prüfungstermin mehrere Bewerber vor, so sollen die zweiten und die folgenden Prüfungsfahrten möglichst am Endpunkt der vorangegangenen Prüfungsfahrt beginnen.

5.11 Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit
Die Prüfungsdauer und die reine Fahrzeit betragen mindestens
       
bei         Klasse B   Prüfungsdauer insgesamt45 Minuten,        davon Fahrzeit 25 Minuten。

1)Amtl. Anmerkung: Fahrzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheit-/Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor- und Nachbereitung (z.B. Bekanntgabe des Ergebnisses). Die aufgeführte reine Fahrzeit entspricht EU-Vorgaben. In der Praxis werden i.d.R. längere Fahrzeiten aufgrund der Gesamtprüfzeit erreicht.

sofern der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.
In folgenden Fällen verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um ein Drittel:
a) bei der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung
b) bei der Erweiterung einer leistungsbeschränkten Fahrerlaubnis der Klasse A auf eine unbeschränkte Klasse A vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 FeV.

(Anlage 7 Nr. 2.3 FeV)

5.12 Vor Beginn der Prüfungsfahrt ist dem Bewerber zu erläutern, wie Anweisungen gegeben werden. Der aaSoP gibt die Fahrtstrecke an; erklärt sich der Bewerber als ortskundig, so können ihm mit seinem Einverständnis auch Fahrtziele vorgegeben werden. Im Übrigen kann der aaSoP Hinweise zum erwarteten Fahrverhalten geben, z. B. hinsichtlich der Geschwindigkeit.

5.13 Besonders schmale Straßen ohne Verkehrsbedeutung innerhalb geschlossener Ortschaften sollen nur befahren werden, um die Geschwindigkeitsanpassung und das Raumschätzungsvermögen zu beurteilen.

Bei Prüfstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften kann dem Bewerber aufgegeben werden, nach Wegweisern zu fahren. Dies ist auch innerhalb geschlossener Ortschaften zulässig, wenn dadurch die Richtungsangabe erleichtert wird.

5.14 Der aaSoP soll der psychischen Belastung des Bewerbers Rechnung tragen; deshalb ist es z. B. unangebracht, dem Bewerber während der Fahrt Fehler vorzuhalten oder nach der Bedeutung von Verkehrszeichen zu fragen.

5.15 Das Mitnehmen eines weiteren Bewerbers während der Prüfungsfahrt ist nur mit Zustimmung aller Beteiligten zulässig.

5.16 Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:

    fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt (siehe Anlage 10)
    Abfahrtkontrolle bei den Klassen C, C1, D, D1 und T
    Handfertigkeiten nur bei den Klassen D und D1
    Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (nur bei den Klassen BE, CE, C1E, DE, D1E und T)
    Grundfahraufgaben
    Prüfungsfahrt.

(Anlage 7 Nr. 2.14 und 2.15 FeV)

Die Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten, das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen sowie die Grundfahraufgaben der einzelnen Klassen sind in folgenden Anlagen enthalten:


B         Grundfahraufgaben >>>

Grundfahraufgaben für die Klasse B>>

1. Allgemeine Hinweise

Die Grundfahraufgaben dienen dem Nachweis, dass der Bewerber ein Fahrzeug der Klasse B bei geringer Geschwindigkeit selbständig handhaben kann. Sie bestehen aus Fahraufgaben, die auf verkehrsarmen Straßen oder Plätzen möglichst in der Ebene durchzuführen sind. Die Vorschriften der StVO sind zu beachten; so ist z.B. vor Beginn und während der Aufgaben der Verkehr ausreichend zu beobachten und beim Anfahren vom Fahrbahnrand der Blinker zu betätigen.

Bei der Grundfahraufgabe 2.5 ist der Fahrlehrer vor Beginn der jeweiligen Prüfung darüber zu informieren, dass diese Grundfahraufgabe durchgeführt wird Sie soll möglichst in der ersten Hälfte der praktischen Prüfung stattfinden.

2. Grundfahraufgaben

Aus den Aufgaben sind bei jeder Prüfung zwei auszuwählen, wobei eine Aufgabe aus den Nummern 2.1 bis 2.2 und eine weitere Aufgabe aus den Nummer 2.3 bis 2.5 durchzuführen ist. Die Auswahl trifft der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr.

Grundfahraufgaben der Klasse B>
1.Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt . 2. Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung) ////von diesen zwei Aufgaben ist eine auszuwählen

1.Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung). 2. Umkehren. 3. Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung /////// von diesen drei Aufgaben ist eine auszuwählen

Summe der zu fahrenden GFA   2

2.1 Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt

    Inhalt der Grundfahraufgabe
    Nach rechts rückwärts in einem engen Bogen fahren, ohne auf den Bordstein aufzufahren oder die Fahrbahnbegrenzung zu überfahren. Fahrzeug parallel zum Bordstein oder zur Fahrbahnbegrenzung anhalten.
   
    Fehlerbewertung
    Ungenügende Beobachtung des Verkehrs
    Auffahren auf den Bordstein oder Überfahren der Fahrbahnbegrenzung
    Nicht annähernd parallel zum Bordstein oder zur Fahrbahnbegrenzung angehalten
    Mehr als zwei Korrekturzüge. *1)

*1) Ein Korrekturzug ist die Bewegung des Fahrzeugs entgegen der Fahrtrichtung der Aufgabe.

2.2 Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)

    Inhalt der Grundfahraufgabe
    Rückwärtsfahren in eine etwa 8 m lange Lücke (z. B. zwischen zwei hintereinander stehenden Fahrzeugen) und halten.
   
    Fehlerbewertung
    Ungenügende Beobachtung des Verkehrs
    Auffahren auf den Bordstein oder Überfahren der Fahrbahnbegrenzung
    Fehlerhafte Endstellung (z. B. Einklemmen anderer Fahrzeuge)
    Abstand vom Bordstein oder von der Fahrbahnbegrenzung mehr als 30 cm
    Mehr als zwei Korrekturzüge1)


2.3 Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung)

    Inhalt der Grundfahraufgabe
    Vorwärts- oder Rückwärtsfahren in eine Lücke zwischen zwei parallel stehenden Fahrzeugen oder auf eine quer oder schräg zur Fahrtrichtung markierte Parkfläche und anschließend halten.
   
    Fehlerbewertung
    Ungenügende Beobachtung des Verkehrs
    Nicht ausreichender Seitenabstand
    Fahrzeugumriss ragt über markierte Parkfläche hinaus
    Mehr als zwei Korrekturzüge1)

2.4 Umkehren

    Inhalt der Grundfahraufgabe
    Selbständiges Auswählen einer geeigneten Stelle und Methode zum Umkehren (z. B. Park- oder Stellplatz, Einmündung, Grundstückseinfahrt).
   
    Fehlerbewertung
    Ungenügende Beobachtung des Verkehrs
    Unzulässiges Abweichen vom Rechtsfahrgebot

2.5 Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung

    Inhalt der Grundfahraufgabe
    Der Bewerber hat den Pkw durch Betätigen der Betriebsbremse mit höchstmöglicher Verzögerung aus einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h zum Stillstand zu bringen.
    Die Aufgabe setzt voraus, dass durch den Fahrlehrer sichergestellt ist, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist; deshalb ist eine Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs (Spiegelbenutzung und Überprüfen des Toten Winkels) vor dem Beginn der Bremsung nicht erforderlich. Die Anweisung zur Durchführung der Bremsung erfolgt durch den Fahrlehrer.
    Fehlerbewertung
    Zu geringe Ausgangsgeschwindigkeit
    Kein schlagartiges Betätigen der Betriebsbremse
    Nichterreichen der notwendigen Verzögerung
    Wesentliches Abweichen von der Fahrlinie durch fehlerhaftes Lenken
    Abwürgen des Motors

3. Bewertung der Grundfahraufgaben

Jede Aufgabe darf einmal wiederholt werden.

Die praktische Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Bewerber

    auch bei der Wiederholung eine Grundfahraufgabe nicht fehlerfrei ausführt,
    den Verkehr ungenügend beobachtet und es dadurch zu einer Gefährdung kommt,
    eine Person, ein Fahrzeug oder einen anderen Gegenstand anfährt.



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5.17 Bewertung der Prüfung

Vorschriften sind nicht kleinlich auszulegen; auch gute Leistungen sind zu berücksichtigen.

5.17.1 Für die Duchführung der praktischen Prüfung sind
a) die fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt, die Grundfahraufgaben und die Prüfungsfahrt,
b) die Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten und
c) das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen
jeweils getrennte Prüfungsteile, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden. Bereits bestandene Prüfungsteile sind nicht zu wiederholen.
(Anlage 7 Nr. 2.5 FeV)

Die Bewertung der Grundfahraufgaben, der Abfahrtkontrolle/ Handfertigkeiten und des Verbindens und Trennens von Fahrzeugen richtet sich nach den Anlagen 2 bis 9.

5.17.2 Für die Bewertung der Prüfungsfahrt sind folgende Grundsätze zu beachten:

5.17.2.1 Trotz sonst guter Leistungen ist die Prüfung als nicht bestanden zu bewerten und soll beendet werden, wenn ein erhebliches Fehlverhalten festgestellt worden ist. Dabei handelt es sich um:

    Gefährdung oder Schädigung
    Grobe Missachtung der Vorfahrt und Vorrangregelung
    Nichtbeachten von "Rot" bei Lichtzeichenanlagen oder entsprechenden Zeichen eines Polizeibeamten
    Nichtbeachten der Vorschriftzeichen
      Z 206 STOP-Schild,
      Verkehrsverbote (Z 250 bis Z 266) ohne Zusatzschild, wie z. B. "Anlieger frei",
      Z 267 Verbot der Einfahrt
    Nichtbeachten anderer Vorschriftzeichen mit der Folge einer möglichen Gefährdung
    Verstoß gegen das Überholverbot
    Vorbeifahren an Schul- und Linienbussen, die mit Warnblinklicht an Haltestellen halten, mit einer Geschwindigkeit von mehr als 20 km/h
    Endgültiges Einordnen zum Linksabbiegen auf Fahrstreifen des Gegenverkehrs
    Fahrstreifenwechsel ohne Verkehrsbeobachtung
    Fehlende Reaktion bei Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen

5.17.2.2 Zum Nichtbestehen einer Prüfung kann außer den in 5.17.2.1 genannten Fehlverhalten auch die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern führen, wie z. B.:

    Mangelhafte Verkehrsbeobachtung
    Nichtangepasste Geschwindigkeit
    Vorbeifahren an Schul- und Linienbussen, die mit Warnblinklicht an Haltestellen halten, mit mehr als Schrittgeschwindigkeit, aber nicht mehr als 20 km/h
    Fehlerhaftes Abstandhalten
    Unterlassene Bremsbereitschaft
    Nichteinhalten des Rechtsfahrgebots
    Nichtbeachten von Verkehrszeichen, mit Ausnahme der unter 5.17.2.1 genannten Situationen
    Langes Zögern an Kreuzungen und Einmündungen
    Fehlerhaftes oder unterlassenes Einordnen in Einbahnstraßen
    Fehlerhaftes oder unterlassenes Betätigen des Blinkers
    Fehlerhafte oder unterlassene Benutzung der Bremsen und vorhandener Verzögerungssysteme
    Fehler bei der Fahrzeugbedienung
    Fehler bei der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise.

Fehler bei der Prüfung nach Anlage 10 Nr. 2.2 führen allein nicht zum Nichtbestehen der Prüfung.

2.2 Sicherheitskontrolle

2.2.1 In den Klassen A, A1, B, M und S sind in jeder Prüfung die folgenden Sicherheitskontrollen stichprobenartig durchzuführen:

Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes von (soweit vorhanden und ohne Werkzeuge oder Hilfsmittel möglich):

    Reifen (z.B. Beschädigungen, Profiltiefe, Reifendruck)
    Not-Aus-Schalter (nur Klasse A, A1, und M)
    Antriebselementen (Kette, Belt-Drive, Kardan) (nur Klasse A, A1 und M)

Scheinwerfer, Leuchten, Blinker, Hupe:

    Ein- und Ausschalten
    Funktion prüfen von:
      Standlicht
      Abblendlicht
      Fernlicht
      Schlussleuchte(n) mit Kennzeichenbeleuchtung
      Nebelschlussleuchte
      Warnblinkanlage
      Blinker
      Hupe
      Bremsleuchte(n)
    Kontrollleuchten benennen

Rückstrahler:

    Vorhandensein
    Beschädigung

Lenkung:

    Lenkschloss entriegeln
    Überprüfung des Lenkspiels (nur Klasse B, S)

Bremsanlage:
Funktionsprüfung von

    Betriebsbremse
    Feststellbremse (nur Klasse B, S)

Flüssigkeitsstände:

    Motoröl
    Kühlmittel
    Scheibenwaschflüssigkeit (nur Klasse B, S)


5.18 Verhalten des Fahrlehrers

Versucht der Fahrlehrer den aaSoP zu täuschen oder macht das Verhalten des Fahrlehrers die Beurteilung des Bewerbers bei der Prüfungsfahrt unmöglich, ist diese mit dem Ergebnis "nicht bestanden" zu beenden.

5.19 Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt

Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.

5.20 Zusätzliche Festlegungen für Klassen A, A1, M und S

Bei den Prüfungsfahrten für die Klassen A, A1, M und S darf das Begleitfahrzeug, in dem sich der aaSoP befindet, nicht von einem Fahrschüler gelenkt werden. Es darf nicht mehr als ein Bewerber von dem Begleitfahrzeug aus geprüft werden.

Die Übermittlung der Anweisungen des aaSoP über Funk erfolgt durch den Fahrlehrer. Der Bewerber fährt überwiegend voraus.

5.21 Zusätzliche Festlegungen für die Klasse T

Wenn bei Prüfungsfahrten für die Klasse T Zugmaschinen verwendet werden, auf denen keine geeigneten Plätze für den aaSoP und den Fahrlehrer vorhanden sind, darf das Begleitfahrzeug, in dem sich der aaSoP befindet, nicht von einem Fahrschüler gelenkt werden. Es darf nicht mehr als ein Bewerber von dem Begleitfahrzeug aus geprüft werden.

Die Prüfungsfahrten für die Klasse T erfolgen in diesen Fällen mit Einsatz von Funkanlagen. Die Übermittlung der Anweisungen des aaSoP über Funk erfolgt durch den Fahrlehrer. Das Begleitfahrzeug fährt innerhalb der Prüfungsfahrt voraus.

feiyan09 发表于 2011-9-13 18:21

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