yb_london 发表于 2012-5-30 18:41

问个问题,关于罚款, 有没有3个月的期限.

记得听朋友说过, 如果罚款单, 3个月后收到, 可以有权利不用交, 有没有这种说法呢?

anjanette 发表于 2012-5-30 18:46

本帖最后由 anjanette 于 2012-5-30 18:49 编辑

Mit Eintritt der Verjährung ist die Verfolgung (sog. Verfolgungsverjährung) wegen einer Ordnungswidrigeit gem. § 31 Abs.1 S.1 OWiG ausgeschlossen.

Die Verjährungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehrsrecht beträgt grundsätzlich 3 Monate, solange weder ein Bußgeldbescheid erlassen oder Anklage erhoben wurde. Nach wirksamer Zustellung eines wirksamen Bußgeldbescheides verjährt die Ordnungswidrigkeit gem. § 26 Abs. 3 StVG in 6 Monaten.


Eine besondere Verjährungsfrist besteht bei Ordnungswidrigkeiten wegen Alkohol- und Drogendelikten. Diese Ordnungswidrigkeiten verjähren gem. § 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG iVm. § 24 a Abs. 4 StVG frühstens in 6 Monaten, Verkehrsstraftaten nach dem Strafgesetzbuch verjähren gem. § 78 StGB frühstens 3 Jahre nach der Tatbegehung. Für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Beendigung der Handlung maßgeblich. Verlangt der Tatbestand einen Erfolg, so ist dieser für den Beginn der Verjährung entscheidend.

Achtung ! Hinzuweisen ist auf den Umstand, dass die Verjährung durch Handlungen nach § 33 OWiG (erste Vernehmung des Betroffenen, Zusendung eines Anhörungsbogens u.s.w. ) unterbrochen wird. Ob eine Verjährungs- unterbrechung vorliegt, ist im Einzelfall erst nach erfolgter Akteneinsicht zu beurteilen. Ihr Rechtsanwalt wird Sie gerne weiter beraten.

Nach der Unterbrechung beginnt die Verjährung erneut zu laufen. Eine Verjährung tritt jedoch jedenfalls dann ein, wenn vom Verjährungsbeginn das doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist, mindestens jedoch zwei Jahre (sog. absolute Verjährung).

Hinweis ! Die Unterbrechung der Verjährung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich der einzelne Unterbrechungstatbestand bezieht. Maßnahmen, die der Ermittlung einer unbekannten Person dienen, führen daher nicht zu einer Verjährungsunterbrechung. Daher muss für den Adressaten unmissverständlich hervorgehen, dass er als Betroffener angesehen wird und nicht lediglich als Zeuge vernommen werden soll. Insbesondere vermögen Mischformen (gleichzeitig Betroffener und Zeuge) die Verjährung nicht zu unterbrechen.

Von der Verfolgungsverjährung ist der Fall der Vollstreckungsverjährung zu unterscheiden. Hierunter versteht man den Umstand, dass trotz rechtskräftigen Bußgeldbescheides nicht vollstreckt werden darf. Gem. § 34 OWiG darf bei einem Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße bis 1000 Euro nicht mehr nach 3 Jahren und bei mehr als 1000 Euro nicht nach 5 Jahren nach Rechtskraft der Entscheidung vollstreckt werden.

Copyright Rechtsanwalt Frank Lee, Essen

Quelle: http://www.frankhlee.de/bugeld/verjaehrung/index.html

yb_london 发表于 2012-5-30 19:16

anjanette 发表于 2012-5-30 19:46 static/image/common/back.gif
Mit Eintritt der Verjährung ist die Verfolgung (sog. Verfolgungsverjährung) wegen einer Or ...

6个月吗?

anjanette 发表于 2012-5-30 19:33

yb_london 发表于 2012-5-30 19:16 static/image/common/back.gif
6个月吗?

具体问题具体分析,涉及的层面很多。不是法律专业人士,不能给出准确的答案。纯属转贴,仅供参考。

yb_london 发表于 2012-5-30 21:46

都不知道吗?

yb_london 发表于 2012-5-31 11:57

继续问
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