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看 § 626 BGB 里关于 außerordentliche Kündigung的规定
Formale Anforderungen an die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsvertrages: 格式形式上的要求
Sie muss schriftlich ausgesprochen werden.
Sie muss eindeutig erklärt werden.
Sie muss dem Empfänger zugehen.
Voraussetzungen für die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsertrages:
Es muss ein wichtiger Grund vorliegen.
Es muss dem Kündigenden unzumutbar sein, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der gesetzlichen Kündigungsfrist oder zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt fortzuführen.
Die Kündigung muss innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist ausgesprochen werden (§ 626 Absatz 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).
Besteht ein Betriebsrat, so ist dieser vor der Kündigung zu hören.你们公司有Betriebsrat吗
Als wichtiger Grund anerkannt sind beispielsweise schwere Beleidigung, unbegründete Arbeitsverweigerung, Werksdiebstahl und sexuelle Belästigung.这些是可以立刻辞掉和你的原因,如果是工作上的一般会在第一次Abmahnung后你没有明显的改变可以立刻辞掉你。
Unzumutbar ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Einzelfall nur, wenn ein Erfolg versprechendes milderes Mittel (Abmahnung) nicht in Betracht kommt und die Kündigung muss verhältnismäßig ist. Dabei sind auch die bisherige Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Höhe des Verschuldens und die Folgen des Verhaltens des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Entscheidend ist die Prognose: Es geht nicht nur darum, was bereits geschehen ist, sondern darum, ob die Zusammenarbeit in der Zukunft unzumutbar ist.
Die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigende von den zur Kündigung berechtigenden Tatsachen Kenntnis erhält. Mit Ablauf der Frist verfällt das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Unbenommen dessen kann jedoch eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden.
Der Gekündigte kann verlangen, dass ihm die Kündigungsgründe unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden (§ 626 Absatz 2 Satz 3 BGB).如果信里没有提辞你的原因,你可以书面(挂号信留小票)要求他们给你原因。
Der Arbeitnehmer kann gegen die außerordentliche Kündigung eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. |
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