jackymou
发表于 2014-5-6 04:18
xianwubo 发表于 2014-5-5 13:43
不是确保,是LZ已经在国内外派4年了。
外派是外派,但是我每半年不到都有回德国出差或者私事。因为我知道这个规矩,呵呵
jackymou
发表于 2014-5-6 04:30
除了在6个月内不在德国,或没有入德国境,没有看到由于外派影响常居失效的文字。(现在最担心的就是社保,医保,所得税)
有没有也有外派经历的前辈,由于半年入境以外的限制,影响常居的案例?或者可以确认没有影响的??
跪求!!!{:5_336:} 请吃大餐!!!驷马难追
Niederlassungserlaubnis
Während die Aufenthaltserlaubnis ein befristeter Aufenthaltstitel ist (§ 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 AufenthG), ist die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel (§ 9 Absatz 1 Satz 1 AufenthG).
Die (immer unbefristete) Niederlassungserlaubnis verleiht also dem Inhaber im Gegensatz zu der (immer befristeten) Aufenthaltserlaubnis ein Daueraufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland. Auch eine nachträgliche Befristung der Geltungsdauer (§ 7 Absatz 2 Satz 2 AufenthG) ist bei der Niederlassungserlaubnis nicht möglich.
Berechtigung zur Erwerbstätigkeit
Die Niederlassungserlaubnis berechtigt kraft Gesetzes zur Ausübung jeder nichtselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeit. Eine diesbezügliche Beschränkung durch die ausstellende Ausländerbehörde dahingehend, dass zum Beispiel nur eine unselbstständige Erwerbstätigkeit erlaubt sein soll, ist unzulässig (§ 9 Absatz 1 Satz 2 AufenthG).
Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen
Der Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen hat auf die einmal erteilte Niederlassungserlaubnis keine Auswirkungen. Wenn ein Ausländer beispielsweise nach Erteilung der Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 Absatz 2 AufenthG seine Arbeitsstelle verliert und infolgedessen der Lebensunterhalt nicht mehr gesichert ist (§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG), bliebt ihm die Niederlassungserlaubnis erhalten.
Rücknahme, Widerruf & Erlöschen der Niederlassungserlaubnis
Eine Niederlassungserlaubnis kann aber unter den Voraussetzungen des § 52 Absatz 1 AufenthG widerrufen werden. Daneben kommt auch eine Rücknahme gemäß § 51 Absatz 1 Nr. 3 AufenthG i.V.m. § 48 VwVfG in Betracht, etwa wenn sie aufgrund falscher Angaben oder gefälschter Urkunden erlangt wurde. In beiden Fällen erlischt die Niederlassungserlaubnis (§ 51 Absatz 1 Nr. 3 und 4 AufenthG).
Auch die Erlöschensgründe des § 51 Absatz 1 Nr. 5 bis 7 AufenthG sind auf die Niederlassungserlaubnis anwendbar. Die Niederlassungserlaubnis erlischt deshalb insbesondere im Fall der Ausweisung (§ 51 Absatz 1 Nr. 5 AufenthG). Allerdings genießt der Inhaber einer Niederlassungserlaubnis nach einem mindestens fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 56 Absatz 1 Satz 1 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz.
Ein Ausländer, der einen längeren, sechs Monate übersteigenden Auslandsaufenthalt plant und nicht die Voraussetzungen des § 51 Absatz 2 AufenthG erfüllt, muss zur Vermeidung des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis einen Antrag gemäß § 51 Absatz 1 Nr. 7, Absatz 4 AufenthG stellen, dem in der Regel stattzugeben ist, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grund ausreisen will.
Fortgeltung unbefristeter Aufenthaltsrechte nach dem alten Ausländergesetz
Die Niederlassungserlaubnis wurde durch das seit dem 1. Januar 2005 geltende Aufenthaltsgesetz (als dem zentralen Bestandteil des Zuwanderungsgesetzes) eingeführt. Sie löst die unbefristete Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltsberechtigung nach dem alten Ausländergesetz ab. Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt automatisch kraft Gesetzes als Niederlassungserlaubnis fort (§ 101 Absatz 1 Satz 1 AufenthG), ein „Umtausch“ bei der Ausländerbehörde ist also nicht notwendig.
Anspruchsgrundlagen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz
Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 Abs. 2 bis 4 AufenthG
Die Erteilungsvoraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis ergeben sich „im Normalfall“ aus § 9 Absatz 2 bis 4 AufenthG. Die größten Hürden bereiten in der Praxis § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (mindestens fünfjähriger Besitz einer Aufenthaltserlaubnis), § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhaltes) sowie § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (grundsätzlich 60 Monate Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung).
Niederlassungserlaubnis gemäß § 28 Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes
Gemäß § 28 Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ist einem Ausländer in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Nur wenn diese vier Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind, besteht in der Regel ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach dieser Vorschrift. Wichtig ist dabei insbesondere, dass nicht der dreijährige Besitz einer beliebigen Aufenthaltserlaubnis ausreichend ist. Notwendig ist vielmehr der dreijährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, also der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis als ausländischer Ehegatte eines Deutschen gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis als ausländisches minderjähriges lediges Kind eines Deutschen gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes oder der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis als ausländischer Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes. Ausreichend ist selbstverständlich auch der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Absatz 1 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes als nicht personensorgeberechtigter Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen. Die Voraussetzung der Fähigkeit zur Verständigung auf einfache Art in deutscher Sprache erfordert den Nachweis eines mündlichen und schriftlichen Sprachniveaus der Kompetenzstufe A1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Zusätzlich zu diesen vier in § 28 Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Voraussetzungen müssen auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Insbesondere muss also gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes der Lebensunterhalt gesichert sein. Diese Voraussetzung ist in der Praxis oft die problematischste.
Praxistipps:
- Auf die Drei-Jahres-Frist des § 28 Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ist die Dauer eines rechtmäßigen Aufenthaltes mit einem nationalen Visum, welches zu einem der in § 28 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Zwecke erteilt wurde, anzurechnen. In einem solchen Fall beginnt daher die Drei-Jahres-Frist an dem Tag der Einreise in das Bundesgebiet zu laufen.
- Eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sollte im Hinblick auf den Beginn der Drei-Jahres-Frist unmittelbar nach Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen beantragt werden. Weiterhin sollte dann immer die rückwirkende Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis (zum Beispiel auf den Tag der Eheschließung oder den Tag der Geburt des Kindes) beantragt werden.
- Um die frühest mögliche Erteilung der Niederlassungserlaubnis sicherzustellen, sollte die Niederlassungserlaubnis insbesondere bei größeren Ausländerbehörden ca. drei Monate vor Ende der Drei-Jahres-Frist beantragt werden.
Niederlassungserlaubnis gemäß § 35 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes
Gemäß § 35 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ist einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach „diesem Abschnitt“ besitzt, abweichend von § 9 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Zunächst muss also der minderjährige Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach „diesem Abschnitt“ besitzen. Gemeint ist damit eine Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 6 des Aufenthaltserlaubnis. Konkret in Betracht kommen damit Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes sowie insbesondere gemäß §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes. Weitere Voraussetzung für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist, dass der minderjährige Ausländer im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, muss die Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Ein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis besteht allerdings dann gemäß § 35 Absatz 3 Satz 1 AufenthG nicht, wenn ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhender Ausweisungsgrund vorliegt, der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens sechs oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der Ausländer befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt. Wenn aufgrund der Vorschrift des § 35 Absatz 3 Satz 1 kein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis besteht, steht die Erteilung der Niederlassungserlaubnis gemäß § 35 Absatz 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes im Ermessen der Ausländerbehörde.
Als weitere Anspruchsgrundlagen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis kommen in Betracht:
§ 19 AufenthG (Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte)
§ 21 Absatz 4 AufenthG (Niederlassungserlaubnis bei erfolgreicher Selbstständigkeit)
§ 23 Absatz 2 AufenthG (Niederlassungserlaubnis zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland)
§ 26 Absatz 3, 4 AufenthG (Niederlassungserlaubnis bei einem Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen)
§ 31 Absatz 3 AufenthG (Niederlassungserlaubnis für den Ehegatten im Fall eines eigenständigen Aufenthaltsrechts gemäß § 31 Absatz 1 und 2 AufenthG)
§ 35 AufenthG (Niederlassungserlaubnis für minderjährige Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen gemäß §§ 27 ff. AufenthG besitzen)
§ 38 Absatz 1 Nr. 1 AufenthG (Niederlassungserlaubnis für ehemalige Deutsche)
kidkudo
发表于 2014-5-6 07:14
楼主为何不写信问下你的外管局呢?
irvine
发表于 2014-5-6 08:44
我们公司的做法是取得外管局的书面许可后长期离境,外管局给了2年。
我听说外派是有时间限制的。超过了限制就必须转为当地合同,否则就得回德国。但是这个限制不知道是法定,还是公司自己的规定。
adgjl
发表于 2014-5-6 10:17
本帖最后由 adgjl 于 2014-5-6 10:32 编辑
jackymou 发表于 2014-5-6 04:17
每半年内回德国以外,有没有关于外派的条文?或者是条文牵涉到在德国缴税,所得税,社保,医保等超过一定年限的,会废止常居??? 真是迷糊
针对长居,总方针就是,当外国人已经不以德国为主要生活目的地,就可以取消长居。但是如何判定德国为主要生活目的地是没法100%规定的,只能由当地外国人局判断。半年限制是个硬性规定,就不用外国人局判断了。早些年,严格说半年回来踩一脚也是不够的,有些地方有执行规定,如果半年之内回来一次再出于同一目的回去(比如没通知外国人局的外派),那这次回来就不算。但是如今大部分地方已经没那么严格。
你总想寻求所谓经验,其实这些规定真的不是100%定死的,而是外国人局有一定的主观判断空间(你是否已经不以德国为主要生活目的地)。而外国人局判断的前提,就是你得提前把合同在人家那里备案。你超过5年离开德国,不交社保医保,外国人局有理由认为你已经不以德国为主要生活目的地,当然有风险。但是他们没事儿也不会去主动检查发现。但是如果银行给你寄信被退回,财务局要求你补交证明你不回复等等,这些情况下有些部门会通知外国人局,这时他们就介入了,比如给你发信要你下周去一趟,你再不回……或者他们要你提交过去的Nebenkosten收据证明……
正如开车的人100%曾经在某个限速牌子那里超速,你非要别人说自己曾经超速没被抓,这种“经验”对你没有任何意义。
我只能说,如果你不通知外管局,你选择不交社保医保,就要承担这个风险。你选择经常超速,就要承担某次收罚单的风险,愿赌服输,仅此而已。
其实结论很简单,你通知外国人局申请延长外派,人家只要批准了给你个证明,你把社保退了,医保退了,怎么折腾都行。如果人家不批准,你就只能选择要么回德国,要么放弃长居。批准与否由外国人局决定,别人的“经验”对你来说毫无用处,就这么简单。
bjzjyang
发表于 2014-5-6 10:42
本帖最后由 bjzjyang 于 2014-5-6 10:47 编辑
之前研究过一次这个事情。 说一点当时的结论。但是也是我在网上看的。不是官方的。 其实网上很多法律论坛有这个讨论。如果外派,离开德国超过半年,应该去外管局开条。 外管局一次给开可以连续离开两年的条。最长开到4年。 按照我看到的说法是, 4年后要回德国待一段时间,譬如一年, 然后可以再次离开四年。
跟楼上说的接近。 长居的定义是给生活重心在德国的人。网上讨论也是说,生活重心在德国,这个话比较宽泛。 各地的外管局措施不一样。
总之这事网上问不出结果。 只有你当地的外管局能给出结论。 其实论坛上有相关内容的帖子。 但是结果也很不同。 但是冒泡的,往往是离开超过半年,长居被取消的。 但是我就认识离开超过半年,但是没事的人。 所以。。。。 去问外管局吧。
对了还有一点很重要。 网上法律论坛的讨论看, "半年回来踩一脚就行"的说法是不存在的。 我记得长居法有一条是,字面意思是,如果在德国连续居住超过15年。 不能因为离开德国超过6个月取消长居。 但是这个也是要个条子。 按照dolc诸多帖子,网上法律论坛,还有熟人的亲身经历来看,这15年的条子一般不给开。 除非你退休了。
文科博士
发表于 2014-5-6 11:05
bjzjyang 发表于 2014-5-6 11:42
之前研究过一次这个事情。 说一点当时的结论。但是也是我在网上看的。不是官方的。 其实网上很多法律论坛有 ...
"半年回来踩一脚就行"的说法是不存在的。
此句说法有误。"半年回来踩一脚就行"的说法是存在的。
§ 51 AufenthG
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist.
长居失效与否不仅仅在这个点(这个点也重要,但很容易规避),而在于生活重心(即第六项,wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,这个点规定很模糊,操作起来余地就很大。)。
bjzjyang
发表于 2014-5-6 12:26
本帖最后由 bjzjyang 于 2014-5-6 15:17 编辑
文科博士 发表于 2014-5-6 11:05
"半年回来踩一脚就行"的说法是不存在的。
此句说法有误。"半年回来踩一脚就行"的说法是存在的。
我明白你的意思。那话说的是,超过半年,长居取消。我其实是想说, 想着长期外派,半年回来踩一脚,也不能万无一失。 这事其实我关注蛮久了。 法条,网上的讨论看过一些。 熟人也有回派的。 基本上没法统一比较。 怎么弄的都有。每个人都是个案。外管局怎么处理要看运气。 但是想完全光明正大,就去外管局开条。
回点评:
我也是网上"调研"的。 所以肯定具有局限性。 网上的说法也是不同律师的理解和建议。 毕竟没人能到处试。
adgjl
发表于 2014-5-6 12:37
说的就是啊,你光明正大的去外管局开条,甚至不用告诉他,你是否每半年回德国一次。外管局如果批准了,也不会要求你必须每半年回来一次。我一直强调的就是,外管局在这个审批上面有独立个案审核的空间,而不是根据100%的法规作决定的橡皮图章。
jackymou
发表于 2014-5-8 03:36
kidkudo 发表于 2014-5-6 07:14
楼主为何不写信问下你的外管局呢?
这招有用吗?
感觉德国人还是先不要问了,特别是Amter。
反而带来副作用。
想多了,呵呵