好像我一般都是在这边起飞前给旅行社打电话确认,回国以后就是给航空公司确认了
$支持$ 我记得以前每次回家前旅行社的人告诉我,飞前是旅行社这边确认,飞回德国是写邮件或是电话给航空公司确认的。如果你在国内确认过的话,起飞时间有改的话航空公司会通知你的。 但是问题是,就没有通知呀!无视我。。。。。:mad: Du kannst mal probieren, bei AIR BERLIN eine Ausgleichszahlung von 600 Euro zu verlangen. Es kostet sowieso nichts. Du kannst (musst aber nicht) z.B. so schreiben:
-----------------------------------------------------------------------------------------
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit bitte ich Sie um die Ausgleichszahlung i.H.v. 600 Euro nach Artikel 7 I i.V. mit Artikel 4 III der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden nur VO) wegen Nichtbeförderung im Rahmen eines Luftbeförderungsvertrages.
Ich habe über einem Reiseunternehmen bei Ihnen einen Hin- und Rückflug von Düsseldorf nach Beijing gebucht. Der Rückflug mit der Nr. xxxxx war für den 28.09.2008 planmäßig um 13:15 Uhr von Beijing angesetzt. Diese Abflugzeit wurde jedoch geändert, so dass die Maschine schon mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abgeflogen war. Da Sie mir die Änderung der Abflugzeit vorher nicht mitgeteilt hatten, konnte ich den Flug mit der Nr. xxxxx nicht erreichen. Die Beförderung von mir erfolgte mit dem Flug xxxxx erst am darauffolgenden Tag (am 29.09.2008) von Beijing nach Düsseldorf.
In diesem Fall habe ich einen Anspruch auf Ausgleichszahlung i.H.v. 600 Euro gemäß Artikel 7 I i.V. mit Artikel 4 III VO wegen der Nichtbeförderung. Auf die Ursache für die Nichtbeförderung kommt es ebenso wenig an wie auf die Frage, ob Sie als Luftfahrtunternehmen oder das Reiseunternehmen Verschulden zu vertreten haben (allg. Ansicht, vgl. nur AG Frankfurt a.M., RRa 2005, 231; AG Hamburg, Urteil vom 05.12.2006 - 14 C 248/06; AG Rüsselsheim, RRa 2006, 92; AG Düsseldorf, RRa 2006, 130; AG Düsseldorf, RRa 2007, 38; AG Rüsselsheim, RRa 2007, 47). Weil das Reiseunternehmen hierbei Ihre Erfüllungsgehilfe ist (§278 BGB), müssen Sie sich ohnehin auch Verschulden von dem Reiseunternehmen gemäß §278 BGB zurechnen lassen.
Nach den Rechtsprechungen liegen hier die Voraussetzungen der Nichtbeförderung vor. Laut Artikel 2 lit. j) VO ist darunter die Weigerung zu verstehen, die Fluggäste zu befördern. Erfasst werden nicht lediglich nur die Nichtbeförderungen, die auf eine Überbuchung zurück zu führen sind. Für diese Fälle stellen Artikel 4 I und 2 VO spezielle Regelungen auf. Bei einer Nichtbeförderung aus anderen Gründen als einer Überbuchung greift Artikel 4 III VO ein (vgl. Schmid, NJW 2006, 1841). Nur durch die Erstreckung des Schutzes der VO auf Fluggäste, die aus anderen Gründen nicht befördert werden, kann das hohe Schutzniveau für Reisende und ein umfassender Verbraucherschutz, wie es der Erwägungsgrund (1) der VO fordert, sichergestellt werden. Des Weiteren verweist Artikel 2 lit. j) VO auf die in Artikel 3 II VO genannten Bedingungen. Im Rahmen dieser für die Anwendbarkeit der VO entscheidenden Bedingungen ist nach Artikel 3 II b) VO der Grund für eine Verlegung der Passagiere durch das Luftfahrtunternehmen auf einen anderen Flug unbeachtlich. Auch das spricht dafür, dass es neben der Überbuchung noch weitere Gründe für eine Nichtbeförderung geben kann.
Eine Nichtbeförderung i.S.v. Artikel 4 III i.V. mit Artikel 2 lit. j) VO lag vor, als ich auf Grund der Änderung der Abflugzeit den Flug mit der Nr. xxxxx am 28.09.2008 verpasste und das Ziel Düsseldorf erst am nächsten Tag mit dem Flug xxxxx erreichte. Die Beförderung am nächsten Tag stellt keine Verspätung des gesamten Fluges i.S.v. Artikel 6 VO dar. Eine Nichtbeförderung ist kein besonderer Fall der Verspätung. Das gilt auch dann, wenn der Fluggast zu einem späteren Zeitpunkt mit einem anderen Flug befördert wird und verspätet am Zielort ankommt. Durch die Bestätigung eines Fluges kommt es zur Konkretisierung der vereinbarten Beförderungsleistung, so dass die Beförderung durch einen anderen als den gebuchten Flug eine Ersatzbeförderung und damit ein Aliud darstellt (vgl. Schmid, ZLW 2005, 373; Schmid, NJW 2007, 261).
Nach Artikel 7 III VO muss die Ausgleichszahlung durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck erfolgen. Mit einer Ausgleichszahlung in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen bin ich nicht einverstanden.
Nach Artikel 4 III VO hat das Luftfahrtunternehmen den Fluggästen die Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung unverzüglich zu erbringen. Daher bitte ich Sie um die Ausgleichszahlung i.H.v. 600 Euro bis zum 20.10.2008. Sollte innerhalb der Frist keine Ausgleichszahlung eingehen, werde ich gerichtliche Schritte einleiten.
Mit freundlichen Grüßen
:cool: :cool: :cool:
[ 本帖最后由 太有才了 于 2008-10-7 08:34 编辑 ]
谢谢,你太有才了!
真是很谢谢你!回复 13# 的帖子
Da Sie mir die Änderung der Abflugzeit vorher nicht mitgeteilt hatten, konnte ich den Flug mit der Nr. xxxxx nicht erreichen. $m30$ Verordnung (EG) Nr. 261/2004siehe hier http://www.dolc.de/forum/viewthread.php?tid=768451&extra=page%3D21&page=1
页:
1
[2]