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Zeitliche Beschränkung der Aufenthaltsbewilligung Nr.
gemäß § 12 Abs. Satz 2 des Ausländergesetzes vom 01.07.1990(BGBL I S. 1354)in der derzeit geltenden Fassung wird die Ihnen am 25.11.2002 vom Landkreis Holyminden erteilte Aufenthaltsbewilligung nachträglich bis zum Tage dieser Entscheidung yeitlich beschränkt.
Die sofortig Vollziehung dieser zeitlichen Beschränkung wird gem.§80 Abs.2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21.01.1960 (BGBI.I.S.17) in der z.Z. gültigen Fassung angeordnet.
Sollten Sie Ihrer gesetzlichen Ausreisepflicht nicht binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung nachgekommen sein ,drohe ich Ihnen hiermit gem. §50 Abs. 2 AusLG Ihre Abschiebung in die Volksrepublik China an.
Ich weise darauf hin,daß die Abschiebung auch in einen anderen Staat erfolgen kann,in den Sie einreisen dürfen oder der zu Ihrer Rückübernahme verpflichtet ist
Gem.§ 50 Abs. 3 AusLG steht das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen nach §§51 und 53-55 AusLG dem Erlaß der Androhung nicht entgegen |
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