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http://www.konsularinfo.diplo.de ... iche__inDeutschland,property=Daten.pdf
VII. Konsularische Urkunden
Für Urkunden, die von konsularischen oder diplomatischen Vertretungen fremder Staaten in
Deutschland ausgestellt worden sind, ist eine Echtheitsbestätigung durch die deutschen Auslandsvertretungen
nicht vorgesehen. Auch das Auswärtige Amt kann sich zur Beweiskraft dieser
Urkunden nicht äußern, sondern allenfalls bestätigen, dass der Aussteller der Urkunde ordnungsgemäß
zur Diplomaten- bzw. Konsularliste angemeldet ist. Diese Bestätigung ist jedoch meist
entbehrlich, denn in der Liste der ausländischen Vertretungen in Deutschland sind jeweils auch
die Namen des diplomatischen Personals sowie der Leiter der konsularischen Vertretungen aufgeführt.
Falls bei der deutschen Vorlagebehörde Zweifel an der Echtheit einer konsularischen Urkunde bestehen,
können diese durch unmittelbare Rückfrage beim Aussteller der Urkunde ausgeräumt
werden. Eine Beteiligung des Auswärtigen Amts ist hierfür normalerweise nicht erforderlich. |
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