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Service · F.A.Q.
Was muss ich bei Auktionen im Internet beachten?
Gestaltung der Angebote gewerblicher Verkäufer bei eBay und anderen Auktionsplattformen
Stand: 25.2.2005
Gewerbliche Anbieter, die eine Auktionsplattform wie z. B. eBay nutzen, müssen wie gewerbliche Verkäufer, die ihre Waren im Laden, über Kataloge oder in einem Internet-Shop anbieten, gesetzliche Vorschriften beachten. In diesem Bereich werden der Wettbewerbszentrale viele Einzelfragen gestellt, von denen wir die wichtigsten an dieser Stelle beantworten. Alle hier genannten Gesetzestexte finden Sie auf unseren Webseiten im grünen Bereich "Recht" - "Rechtsgebiete".
Achtung: Seit dem 9.12.2004 ist das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen in Kraft. Durch das Gesetz werden nicht nur neue Informationspflichten für Finanzdienstleistungen eingeführt, sondern auch die bestehenden Informationspflichten deutlich erweitert. Auch bei Internet-Auktionen spielen diese Erweiterungen eine Rolle. Eine Übersicht über die Änderungen finden Sie bei der Antwort zu Frage 4a. Auch in die anderen F.A.Q. sind die Änderungen aber eingearbeitet.
Die folgenden Informationen gelten auch für Internet-Auktionen von Finanzdienstleistungen, allerdings müssen bei diesen zusätzlich die weitergehenden Informationspflichten beachtet werden, die sich aus § 1 Abs. 2 BGB-InfoVO ergeben.
1. Für eBay gelten doch ganz andere Regeln als bei normalen Geschäften, oder?
2. Was bedeutet das für mich als Versteigerer?
3. Wann bin ich gewerblicher Anbieter?
4. Was muss ich als gewerblicher Versteigerer beachten?
4a. Was hat sich durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen geändert?
5. Warum muss ich diese umfangreichen Informationspflichten erfüllen? Das war doch früher nicht nötig?
6. Bedeutet "Widerrufs- oder Rückgaberecht", dass jeder die ersteigerte Ware zurückgeben kann? In § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB steht doch, dass das Recht nicht auf Verträge Anwendung findet, die in Form von Versteigerungen geschlossen werden!
7. Ist das Widerrufs- oder das Rückgaberecht günstiger für mich?
8. Ist der Unterschied zwischen "Hinweis auf das Bestehen" und "Hinweis auf Einzelheiten der Ausübung" von Widerrufs- und Rückgaberechten weggefallen?
9. Wo soll ich die ganzen Informationspflichten unterbringen?
10. Was passiert, wenn ich die Informationspflichten einfach nicht erfülle?
11. Wann muss ich mit einer Abmahnung von der Wettbewerbszentrale rechnen?
12. Was kann ich gegen Konkurrenten unternehmen, die die oben genannten Rechte nicht einräumen oder die Informationspflichten nicht erfüllen?
13. Wo kann ich mich weiter informieren?
1. Für eBay gelten doch ganz andere Regeln als bei normalen Geschäften, oder?
Nein! Auch bei Verkäufen über eBay sind grundsätzlich alle Vorschriften zu beachten, die auch von anderen Verkäufern einer Ware oder Dienstleistung zu beachten sind. Dazu zählen insbesondere Verbraucherschutzvorschriften, aber auch das Gewährleistungsrecht.
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2. Was bedeutet das für mich als Versteigerer?
Versteigern Sie privat bei eBay, gilt zwar das normale Gewährleistungsrecht, aber Sie können die Gewährleistungspflichten durch einen Haftungsausschluss weitgehend begrenzen. Wenn Sie die Haftung immer durch dieselbe Formulierung beschränken, sind die Möglichkeiten des Haftungsausschlusses durch das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwar eingeschränkt (hier insbesondere durch § 309 Nr. 8 BGB), aber auch in diesem Fall kann beispielsweise die Gewährleistung für Gebrauchtwaren ganz ausgeschlossen und für Neuwaren auf ein Jahr befristet werden. Das Fernabsatzrecht und die Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr finden auf private Versteigerer keine Anwendung.
Gewerbliche Anbieter unterliegen aber in vollem Umfang den verbraucherfreundlichen Regeln des Verbrauchsgüterkaufs sowie den Informationspflichten im Fernabsatz und der Anbieterkennzeichnungspflicht. Insbesondere müssen sie ein Widerrufs- oder Rückgaberecht einräumen und eine Anbieterkennzeichnung aufnehmen (vgl. dazu unten Frage 4).
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3. Wann bin ich gewerblicher Anbieter?
Ob einzelne Vorschriften Anwendung finden, richtet sich nach unterschiedlichen Merkmalen: die Informationspflichten im Fernabsatz und die Einschränkungen zum Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) finden Anwendung, wenn Sie als Unternehmer tätig sind, die Anbieterkennzeichnung müssen Sie angeben, wenn die elektronische Versteigerung (ein Teledienst) "geschäftsmäßig" erfolgt. Da Unternehmer (§ 14 BGB) und geschäftsmäßige (§ 3 Nr. 5 TKG) Teledienstanbieter in Bezug auf Internet-Versteigerungen relativ ähnliche Personengruppen umfassen (nämlich alle, die Leistungen mit einer gewissen Planmäßigkeit und Dauerhaftigkeit anbieten, unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht), ist in diesen F.A.Q. von "gewerblichen Anbietern" bzw. "gewerblichen Versteigerern" die Rede.
Die Gewerblichkeit (d. h. die Unternehmereigenschaft des Versteigerers bzw. die Geschäftsmäßigkeit einer Versteigerung) kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden. Allerdings gibt es bestimmte Kriterien, an denen sich die Gewerblichkeit festmachen lässt. Das sind insbesondere:
* Unterhaltung eines "Shops"
* Zahl der Bewertungen (relativ zum Zeitraum der Tätigkeit, als Käufer/Verkäufer) - mehr als 100 Bewertungen pro Monat über einen gewissen Zeitraum deuten beispielsweise auf gewerbliche Tätigkeit hin.
* Art der verkauften Artikel (Neu- oder Gebrauchtware, Beratungsbedarf, Wert) - die Versteigerung von 25 hochwertigen Telefonanlagen pro Monat wird beispielsweise als gewerbliche Tätigkeit einzustufen sein.
* Zahl der aktuellen Verkäufe - laufen über einen gewissen Zeitraum ständig mehr als 50 Verkäufe (handelt es sich also nicht nur beispielsweise um ein Entrümpeln des Dachbodens oder eine Haushaltsauflösung), wird es sich im Regelfall um einen gewerblichen Anbieter handeln.
Die obige Aufzählung der Indikatoren für das Vorliegen eines gewerblichen Angebots ist naturgemäß nicht vollständig. Die genannten Zahlen sind ebenfalls keine feste Größe, an denen die Gewerblichkeit ausgerichtet werden kann. Vielmehr muss das Gesamtangebot des Verkäufers im Einzelfall betrachtet werden. Die Gewerblichkeit eines Angebots kann, um nur ein Beispiel zu nennen, auch dann vermutet werden, wenn zehn neue Kfz gleichen Typs versteigert werden. |
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