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Aufenthaltsgesetz
§ 85 Berechnung von Aufenthaltszeiten
Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr können außer Betracht bleiben.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zum Aufenthaltsgesetz
85.4 Die Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes kann insbesondere auf nicht rechtzeitigem Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels oder auf einem Ungültigwerden des Passes beruhen.
85.5 Über die Unbeachtlichkeit der Unterbrechung eines rechtmäßigen Aufenthalts nach § 85 hat die Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Hierbei können Gründe und - z.B. bei mehrfachen Unterbrechungen (siehe Nummer 85.3) - insbesondere Anzahl und Gesamtdauer der Unterbrechungen Berücksichtigung finden. Insbesondere bei Bagatellunterbrechungen, bei denen die Behörde von Ordnungswidrigkeitsverfahren abgesehen hat, ist dem Betreffenden die Unterbrechung des Aufenthaltes in aller Regel nicht mehr entgegenzuhalten. |
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