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§ 51 Aufenthaltsgesetz - Erloeschen des Aufenthaltstitels als Folge eines Auslandsaufenthaltes
Rechtsgebiet: Auslaenderrecht & Asylrecht
Rechtstipp vom 07.01.2009
Nach § 51 I 7 AufenthG erlischt ein einem auslaendischen Mitburrger gewaehrter Aufenthaltstitel kraft Gesetz, wenn dieser
(a) aus der Bundesrepublik Deutschland zu einem nicht nur vorueber gehenden Zweck ausreist, zum Beispiel um im Ausland/Heimatland einen Familienangehörigen laengerfristig zu pflegen, im Ausland/Heimatland zu arbeiten, dort zu heiraten und sich dort niederzulassen
oder
(b) aus anderen Gruenden ausreist und nicht innerhalb von sechs Monaten wieder einreist.
Von der zuständigen Ausländerbehörde kann eine längere, als die vorbezeichnete 6-Monats-Frist gewährt werden. Es ist zu empfehlen, sich dies von der zuständigen Ausländerbehörde vor der Ausreise schriftlich bestätigen zu lassen.
Eine Ausnahme von dieser 6-Monats-Frist gilt dann, wenn Sie als ausländischer Mitbürger einen vorgeschriebenen Wehrdienst in Ihrem Heimatland absolvieren und innerhalb von 3 Monaten nach dessen Beendigung wieder in die Bundesrepublik Deutschland einreisen.
Die Gewährung einer längeren Frist ist bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Der Antrag muss vor der Ausreise, spätestens aber vor Ablauf eines 6-monatigen Auslandsaufenthalts gestellt werden. Eine nachträgliche Antragstellung ist nicht möglich. Eine entsprechende Bescheinigung, die zur Wiedereinreise erforderlich sein kann, stellt die zuständige Ausländerbehörde aus.
Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat, sowie auch die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen ferner nicht, wenn zusätzlich auch nach der Wiederausreise der Lebensunterhalt gesichert ist.
Eine Niederlassungserlaubnis erlischt gemaess § 51 II 2 AufenthG auch dann nicht, wenn der Auslaender eine Ehe oder eine eingetragene Lebensparterschaft mit einer/einem deutschen Staatsangehoerigen eingegangen ist, und diese im Ausland sowie nach einer Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland weiterhin fortbesteht.
Auch hier ist zu empfehlen, dass sich der Ausländer vor einem längeren Auslandsaufenthalt eine Bescheinigung zum Nachweis des Fortbestehens der Niederlassungserlaubnis durch die zuständige Ausländerbehörde schriftlich erteilen lässt, da dies zur Wiedereinreise erforderlich sein kann. |
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