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[涉外婚姻] 在法律版那位信教的圣母进来做善事吧!

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发表于 2010-3-14 20:51 | 显示全部楼层 |阅读模式

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本帖最后由 stella_0183 于 2010-3-14 20:54 编辑

不要在别的版扯些没用的在那里JJWW不停
我找到一个实例,你发善心帮那位未婚先孕的翻译下讲解下
估计她就知道,德国法律目前对此类情况是如何判断的
你都在德国十几年了,还信了教,这点德文难不倒你的!


Betreff: uneheliches Kind in china(Frage geschrieben am 21.01.2010 )


Meine Freundin (sie ist Chinesin und wohnt auch in China) ist ungeplant schwanger von mir. Ich bin Deutscher. Meinen Hauptwohnsitz habe ich in Deutschland. Ich werde meine Freundin nicht heiraten oder zu mir holen. Sie will das Kind aber auf jeden Fall bekommen, ich bin dagegen.

- muss ich die Vaterschaft anerkennen oder kann ich dazu gezwungen werden mich einen Test (z.B. DNA Test) zu unterziehen um die Vaterschaft nach zuweisen ?

- kann ein unterhaltsanspruch gegen mich geltend gemacht werden ?

- ich nehme an, wenn meine Vaterschaft anerkannt ist, muss ich Unterhalt zahlen, wenn die Chinesin nicht freiwillig darauf verzichtet, richtig ?

- Wie wird in China Unterhaltsanspruch für ein uneheliches Kind berechnet und wie kann dieser Anspruch in D gegen mich geltend gemacht werden?
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 楼主| 发表于 2010-3-14 20:52 | 显示全部楼层
Antwort geschrieben am 21.01.2010

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:


Frage 1: Muss ich die Vaterschaft anerkennen oder kann ich dazu gezwungen werden mich einen Test (z.B. DNA Test) zu unterziehen um die Vaterschaft nach zuweisen ?

Sie müssen die Vaterschaft nicht anerkennen. Da Sie auch nicht verheiratet sind, gelten Sie auch nicht automatisch als Vater des Kindes.

Nach § 1592 Nr. 1 BGB ist Vater des Kindes entweder der Mann, der mit der Mutter verheiratet ist (sogenannte rechtliche Vaterschaft) oder nach § 1592 Nr. 2 BGB derjenige Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat.

Ist insoweit unklar, wer Vater des Kindes ist, kann dies gerichtlich festgestellt werden, § 1600 d BGB.

Die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung ist erforderlich, wenn keine freiwillige Vaterschaftsanerkennung erfolgt.

§ 1600 d BGB lautet dazu wie folgt:

„(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.
(2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.
(3) Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl des 300. als auch des 181. Tages. Steht fest, dass das Kind außerhalb des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist, so gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit.
(4) Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden.“

Es wird dann also nach Absatz 2 vermutet, dass Sie der Vater sind, da Sie in der fraglichen Zeit der Frau sozusagen „beigewohnt“ haben.

Eine heimlich durchgeführte DNA-Vaterschaftsanalyse ist in Deutschland rechtswidrig, wie jede andere Ausforschung des Genoms einer anderen Person. Sie ist deshalb nicht gerichtlich verwertbar. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es dem rechtlichen Vater möglich sein muss, seine biologische Elternschaft auch ohne Einverständnis des Kindes (bzw. bis zur Entscheidungsmündigkeit ohne Einverständnis seiner gesetzlichen Vertreter) nachprüfen zu lassen. Die Feststellung der biologischen Vaterschaft soll dabei keine automatischen Auswirkungen auf die rechtliche Vaterschaft haben. Eine Regelung hierzu zu schaffen war dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31. März 2008 gesetzt. Deshalb hat der Bundestag am 21. Februar 2008 ein entsprechendes Gesetz beschlossen, das am 1. April 2008 in Kraft trat.

Hier geht es aber mehr darum, dass der falsche Vater als Vater anerkannt wurde.

Hier können Sie – zur Feststellung der Vaterschaft – jedenfalls nach deutschem Recht nicht zu einem solchen Vaterschaftstest gezwungen werden.

Soweit hier nicht festgestellt wird, dass Sie der Vater sind, ist das Kind ausschließlich, wie die Mutter, chinesische Staatsbürgerin. Erfolgt Ihre Anerkennung insoweit, hat das Kind eine doppelte Staatsbürgerschaft.


Frage 2: Kann ein Unterhaltsanspruch gegen mich geltend gemacht werden ?

Ja, es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt gegen Sie.

Soweit hier aber die Vaterschaft nicht anerkannt ist, kann kein Unterhalt verlangt werden.

Jedenfalls können Sie den Anspruch solange abwehren, bis die Vaterschaft nachgewiesen ist.


Frage 3: Ich nehme an, wenn meine Vaterschaft anerkannt ist, muss ich Unterhalt zahlen, wenn die Chinesin nicht freiwillig darauf verzichtet, richtig ?

Richtig. Als Vater des Kindes sind Sie auch verpflichtet, Unterhalt zu zahlen.

Sie können aber auch einen Verzicht bzw. eine Freistellung mit der Mutter vereinbaren.

Nach § 1614 BGB kann nicht auf den Kindesunterhalt verzichtet werden. Die Mutter kann hier zwar eine solche Erklärung abgeben. Diese wäre aber unwirksam und hätte keinen Bestand, falls es sich die Mutter später anders überlegt.

Diese Vereinbarung würde Sie also nicht davor schützen, Unterhalt für die Kinder zahlen zu müssen.

Es kann hier aber seitens der Mutter eine Freistellungserklärung abgegeben werden.

Solche Vereinbarungen sind dadurch möglich, dass ein Elternteil den anderen von den Unterhaltsansprüchen des Kindes freigestellt.

Die Eltern vereinbaren dann, dass der an sich unterhaltspflichtigen Elternteil keinen Kindesunterhalt mehr bezahlt. Kommt das Kind dann trotzdem auf ihn zu und will Unterhalt und muss der Unterhaltspflichtige dann bezahlen, verpflichtet sich der andere Elternteil, ihm in den gezahlten Unterhalt zu erstatten, so genannte Freistellung von Unterhaltsansprüchen.

Man sollte aus Rechtssicherheit eine solche Erklärung von einem Anwalt oder Notar fertigen lassen.

Die Formulierung kann ansonsten ganz normal formuliert werden. Die Mutter muss erklären, dass sie Sie von der Zahlung des Kindesunterhalts freistellt.


Frage 4: Wie wird in China Unterhaltsanspruch für ein uneheliches Kind berechnet und wie kann dieser Anspruch in D gegen mich geltend gemacht werden?

Bei Kindern, die im Ausland leben, bestimmt sich die Höhe des Unterhalts nach dem Recht des Heimatlandes. Egal was das Heimatrecht des Kindes bestimmt, so gilt aber dennoch grundsätzlich, dass stets die Bedürfnisse des Kindes sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des zahlungspflichtigen Elternteils zu berücksichtigen sind.

Bei Kindern im Ausland wird nach der Düsseldorfer Tabelle je nach Alter des Kindes und Einkommen des zahlungspflichtigen Elternteils zunächst das Einkommen ermittelt.

Anschließend wird von diesem Betrag etwa 2/3 bis 1/3 abgezogen. Wie viel im jeweiligen Fall abgezogen wird, richtet sich nach dem jeweiligen Umrechnungskurs (EURO in Ausländische Währung).

Die Mutter des Kindes kann den Kindesunterhalt auf dem „normalen“ Wege einfordern. Dazu würde sie Sie schriftlich zur Zahlung auffordern und sich ggf. auch eines Rechtsanwaltes oder sonstiges Rechtsbeistandes in China bedienen.

Zahlen Sie daraufhin nicht, kann der Anspruch auf den Unterhalt auch gerichtlich eingefordert werden.

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Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
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发表于 2010-3-14 20:58 | 显示全部楼层
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 楼主| 发表于 2010-3-14 21:00 | 显示全部楼层
求连接
shyshy 发表于 2010-3-14 20:57



我建议大家去那个网站看看德国专业律师现在对于婚姻法的说法
如果那位善心人做善事,要不帮LZ写封德文信把这情况咨询下嘛
http://www.frag-einen-anwalt.de/ ... china-__f87347.html
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发表于 2010-3-14 21:01 | 显示全部楼层
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 楼主| 发表于 2010-3-14 21:02 | 显示全部楼层
所有关于婚姻方面的咨询都集中这个了
不过我还没看完,看了头晕啊
以后有什么问题,直接那里去看看对照下
实在不行,那里发个帖问问专业律师就是了
http://www.frag-einen-anwalt.de/Familienrecht-__r6__p0.html
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 楼主| 发表于 2010-3-14 21:03 | 显示全部楼层
圣母
芯蕾 发表于 2010-3-14 21:01


叫圣母来翻译下嘛
这个应该是最权威专业的答案了
咱不整没用的
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发表于 2010-3-14 21:03 | 显示全部楼层
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 楼主| 发表于 2010-3-14 21:07 | 显示全部楼层
圣母还在法律版扯不清呢
虚伪啊,伪善啊
借那位的帖打击别人报私仇呢
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 楼主| 发表于 2010-3-14 21:09 | 显示全部楼层
每次高楼都会出现圣母型的人物
就ta纯洁善良
其他人都是心狠手辣
shyshy 发表于 2010-3-14 21:07



她从头到尾,没一句有用的
就是在扯是非而已
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