回复 60# 小瞳
为有才鼓掌。。。你太热心了,论坛里面就是应该多谢你这样的专业人士$支持$ $支持$
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Langsam habe ich Angst. Ich bin weder 学法律的 noch 专业人士. Ich studiere nur Maschinenbau. In dem Brief habe ich nur die entsprechende Rechtslage zusammengeschriebn, die ich da oben vorgestellt habe. Eigentlich ist jeder hier in der Lage, einen solchen Brief zu schreiben. Ich weiss auch nicht, ob es ohne gerichtliche Auseinandersetzung funktioniert. Aber man muss mal zeigen, dass man nicht ohne weiteres alles hinnehmen muss.+ E B7 h7 d/ M
# U2 F4 Q6 h, U, w. E6 e6 W8 s( OHier ist der Brief. Meiner Meinung nach soll LZ zunächst Vorschläge von 学法律的或懂行的 abwarten und dann entscheiden, ob und wie er den Inhalt des Briefes verwenden soll., o0 J; \$ {( U: Z+ c6 y5 y. Y' V& o1 p
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/ w+ d& `/ o0 }+ d$ eSehr geehrte Damen und Herren,
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/ ?0 F+ P3 E5 F) ]0 Pam xx.05.2007 wurde ich von Ihnen in XXXX vor versammelten weiteren Kunden öffentlich des Diebstahls verdächtigt und aufgefordert, aufgrund dieses Verdachtes in einen Nebenraum mitzukommen. Dort wurde ich von Ihnen durchsucht. Der Diebstahlsverdacht erwies sich als falsch, es bestanden von Anfang an keine konkreten Anhaltspunkte. ( z5 }' C7 |$ F, D# d! m0 q
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Aus diesem Grund verlange ich hiermit von Ihnen Schadensersatz und Schmerzensgeld. Nach §823 BGB habe ich einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, da das allgemeine Persönlichkeitsrecht von mir dabei verletzt wurde.
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. K9 m( s8 t3 Z4 s8 j: _Das Persönlichkeitsrecht ist ein einheitliches, umfassendes subjektives Recht, das gegenüber jedermann einen Anspruch des Menschen auf Achtung seiner Würde mit der Möglichkeit zur freien Entfaltung der individuellen Persönlichkeit gewährt (vgl. BGH, NJW 1954, 1404; BGH, NJW 1957, 1146)." D$ e1 S a1 _# f" G$ a
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Dieses Recht von mir haben Sie beeinträchtigt. Unstreitig stellt Ihre Verhaltensweise vom xx.05.2007 einen Eingriff in die Individualsphäre von mir dar, der geeignet ist, mich herabzuwürdigen (vgl. LG Koblenz, NJW-RR 1987, 480).5 d5 i0 ^. n8 ]
% @1 k2 C: Z$ H) S4 h2 v9 M5 pDieser Eingriff erfolgte auch widerrechtlich. Durchsuchungsmaßnahmen im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens setzen stets den Verdacht einer strafbaren Handlung voraus; ohne einen solchen ist die mit einer Durchsuchung verbundene polizeiliche Kontrolle unzulässig. Die Anwendung privater Gewalt ist lediglich zur Sicherung oder Durchsetzung eines bestehenden Anspruchs und unter der Voraussetzung rechtmäßig, dass die konkrete Gefahr einer Erschwerung oder Vereitelung der Durchsetzung des Anspruchs droht (§ 229 BGB) oder verbotene Eigenmacht vorliegt (§ 859 BGB) (vgl. z.B. BGH, NJW 1996, 2574). f. q) p4 _% ?6 q0 u! ~
1 P2 y/ O; A O6 r- o: ^Nach Rechtsprechungen besteht bei ernsten und nachhaltigen Persönlichkeitsverletzungen das unabweisbare Bedürfnis, dem Betroffenen wenigstens einen gewissen Ausgleich für die schwere ideelle Beeinträchtigung durch Zubilligung einer Geldentschädigung zu gewähren (vgl. z.B. BGH, NJW 1971, 698; LG Koblenz, NJW-RR 1987, 480).6 z- p! D, N0 g' T
6 A2 ]% f9 _5 X: h4 m0 t9 h6 b: }Da die Beeinträchtigung meines Rechtes sich nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lässt, verlange ich von Ihnen zumindesten ein angemessenes Schmerzensgeld.% v: f4 P3 z& F: ]) w
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