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Die Arbeitsberechtigung
Eine Arbeitsberechtigung gilt unbefristet, ohne betriebliche, berufliche oder regionale Beschränkungen.
Sie erhalten eine Arbeitsberechtigung, wenn:
1. Ihnen ein Abschiebungsschutz nach § 51 Ausländergesetz unanfechtbar zuerkannt wurde. Die Arbeitsberechtigung ist unmittelbar mit Anerkennung des `kleinen Asyls` gegeben.
Sie erhalten eine Arbeitsberechtigung, wenn Sie:
2. eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitzen,
3. mit einer Aufenthaltsbefugnis in Deutschland leben
und
4. entweder seit 6 Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet leben oder
5. seit 5 Jahren versicherungspflichtig in Deutschland arbeiten.
Die Arbeitserlaubnis
Die Arbeitserlaubnis wird befristet erteilt. Sie kann auf Berufe, Betriebe und Bezirke beschränkt werden.
Die Arbeitserlaubnis wird nach Einzelfallprüfung und Arbeitsmarktanalyse erteilt. Das heißt, das Arbeitsamt kann die Arbeitserlaubnis versagen, wenn:
1. kein Vermittlungsauftrag vom Arbeitgeber vorliegt,
2. auf Grund Ihres Aufenthaltstatus (siehe z.B. Wartefrist) oder
3. wenn für den von Ihnen gewählten Beruf, Berufsverbot besteht (Negativliste laut globaler Arbeitsmarktprüfung) oder
4. wenn ein deutscher oder bevorrechtigter Arbeitnehmer diesen Arbeitsplatz einnehmen könnte (Vorrangprüfung). |
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