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本帖最后由 并非如此 于 2010-4-27 15:26 编辑
保险是sonderausgaben,不是aussergewoehnliche belastung
多事之秋 发表于 2010-4-27 15:12 
Beiträge für eine Haftpflichtversicherung sind Sonderausgaben, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung kann dieser Grundsatz zum Problem führen, wenn ein Steuerzahler sein Kfz auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einsetzt.
Die Beiträge für die Kfz-Haftpflichtversicherung stellen grundsätzlich Werbungskosten dar, soweit sie auf die Fahrten zur Arbeit entfallen. Daran ändert die Tatsache nichts, dass nur die Entfernungspauschale angesetzt werden kann.
Im Klartext: Die anteiligen Beiträge könnten nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Dem Grunde nach wären sie als Werbungskosten abzugsfähig, sie wirken sich aber steuerlich aufgrund der Entfernungspauschale nicht aus.
Vereinfachungsregelung:
· Wird ein Kraftfahrzeug teils für berufliche und teils für private Zwecke benutzt, so kann der Steuerpflichtige den Teil seiner Aufwendungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung, der dem Anteil der privaten Nutzung entspricht, im Rahmen des § 10 EStG als Sonderausgaben abziehen.
· Werden Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Familienheimfahrten ( Doppelte Haushaltsführung) mit eigenem Kraftfahrzeug in Höhe der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als Werbungskosten abgezogen, so können die Aufwendungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung zur Vereinfachung in voller Höhe als Sonderausgaben anerkannt werden.
Fazit: Die anteiligen Beiträge für Privatfahrten, für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können als Sonderausgaben angesetzt werden. Nur die Kosten für sonstige berufliche Fahrten ( Fahrtkosten) sind theoretisch herauszurechnen. In der Praxis wird darauf jedoch meist verzichtet. |
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