§51 (9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erlischt nur, wenn
1. ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2. der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt
gegeben wird,
3. sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten
außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig
Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann,
4. sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets
aufhält oder
5. der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt. |