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VERFAHRENSHINWEISE DER AUSLÄNDERBEHÖRDE BERLIN (Erstellt am 15.06.2010 S.72)
§ 9 c S. 1 Nr. 2 verlangt ausweislich der Gesetzesbegründung, dass eine im Hinblick auf das Lebensalter und die bisherige Aufenthaltszeit im Bundesgebiet angemessene Altersversorgung auf Grund des bisherigen Versicherungsverlaufs zu erwarten sein muss. Hier gilt grundsätzlich auch bezüglich des Absehens von der angemessenen Altersversorgung wegen Krankheit der Maßstab des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 S. 6 entsprechend (vgl. auch § 9 c S. 3, der bzgl. der Höhe der Altersversorgung auf § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Bezug nimmt und es ausschließt höhere Anforderungen als die dort Genannten zu stellen). Problematisch sind allerdings die Fälle, in denen der Antragsteller als Berufsanfänger orientiert an § 9 Abs. 2 Nr. 3 noch keine 60 Monate Pflichtbeiträge oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen erbringen konnte. In einem solchen Fall ist von einer angemessenen Altersversorgung auch dann auszugehen, wenn während der Zeit der Beschäftigung und/oder gewerblichen Berufsausbildung Pflichtbeiträge gezahlt wurden. Im übrigen sei auf die Ausführungen unter A.9.2 sei verwiesen.
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