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Gesetzliche Bestimmungen, die für eine Arbeitsaufnahme in Deutschland zu beachten sind
Am 1. Januar 2005 trat das Zuwanderungsgesetz in Kraft. Kernelement der Neuregelungen ist in verfahrensmäßiger Hinsicht die Einführung des so genannten „one-stop-government" für Angehörige von Staaten außerhalb der Europäischen Union.
Erste Anlaufstelle für Arbeit suchende Ausländer ist die Ausländerbehörde beziehungsweise die deutsche Auslandsvertretung. Diese Behörden entscheiden über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz. Der Aufenthaltstitel enthält eine Aussage darüber, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist.
In einem behördeninternen Beteiligungsverfahren erklärt die Bundesagentur für Arbeit gegenüber der Ausländerbehörde beziehungsweise der deutschen Auslandsvertretung - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - die Zustimmung zur Beschäftigungsaufnahme.
Besonderheiten gelten für Bürger der neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Estland, Lettland, Litauen, Polen, Ungarn, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Slowenien, Bulgarien und Rumänien. Sie benötigen für den Aufenthalt in Deutschland keinen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz. Jedoch ist eine Beschäftigung in Deutschland nur möglich, wenn die zuständige Agentur für Arbeit eine Arbeitsgenehmigung erteilt.
Fragen zur Ausländerbeschäftigung in Deutschland beantwortet Ihnen Ihre örtliche Agentur für Arbeit.
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参见arbeitsagentur.de/nn_27408/zentraler-Content/A04-Vermittlung/A042-Vermittlung/Allgemein/Auslaenderbeschaeftigung-in-Deutschland.html |
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