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Die gesetzlichen Voraussetzungenscheidung
Nach § 1565 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Vorausgesetzt wird in der Regel eine Trennungszeit von mindestens einem Jahr, wobei eine räumliche Trennung innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung mitgerechnet wird. Bei einer kürzeren Trennungszeit kann die Ehe nach § 1565 Absatz 2 BGB nur geschieden werden, "wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde" (gleich mehr dazu).
Wann ist nun eine Ehe gescheitert? In § 1565 Absatz 1 Satz 2 BGB heißt es dazu: "Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Eheleute sie wiederherstellen." Vorausgesetzt wird also:
1. eine Trennung der Eheleute;
2. es besteht keine Hoffnung, dass sie wieder zusammenfinden (sogenannte "Zerrüttung der Ehe").
Diese Voraussetzungen müssen im Scheidungsprozess vorgetragen und evtl. sogar bewiesen werden. Während die Trennungszeit in der Regel leicht zu beweisen ist, kann es oft schwerer zu beweisen sein, dass die Ehe zerrüttet ist, dass also keinerlei Hoffnung auf Besserung mehr besteht. Das Gesetz bestimmt daher in § 1566 BGB, dass in den folgenden zwei Fällen die Ehe als zerrüttet gilt, ohne dass es noch eines Beweises bedarf:
Die Zerrüttung der Ehe ist bewiesen, wenn entweder
a) die Eheleute mindestens 1 Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen,
oder wenn
b) die Eheleute mindestens 3 Jahre getrennt leben, auch wenn der andere Ehegatte keine Scheidung will. |
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