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Nach § 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 haben auch Ausländer keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs, wenn bei ihnen von einem geringen Integrationsbedarf auszugehen ist. Ein geringer Integrationsbedarf liegt in der Regel dann vor, wenn der Ausländer einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine andere entsprechende Qualifikation besitzt. Von der Annahme eines geringen Integrationsbedarfs ist auch dann auszugehen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration des Ausländers in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhaltes ohne staatliche Hilfe gewährleistet ist (siehe Nummer 43.4.4.2). Nichtanspruchberechtigt sind auch Ausländer, deren Aufenthalt regelmäßig deutsche Sprachkenntnisse voraussetzt, wie z. B. Studenten.
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