|
StAG §10
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder
gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er
......
2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder
dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom
21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die
Freizügigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16,
17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes
aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
...
(2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten |
|