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楼主 |
发表于 2011-8-12 14:41
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文科博士 发表于 2011-8-12 15:31 ![](static/image/common/back.gif)
你把法条告诉我,我先看看。理论上,议定大于法定。既然你在合同上签了字,就照那个。
多谢
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/b1/besuch.htm
另外又有朋友给了个链接,这个就更简单了
Zwei Ausnahmeregelungen - Sondernutzung
Die Einholung der Vermietererlaubnis (§ 540 Abs. 1 Satz 1 BGB) zum Zwecke der Untervermietung ist in zwei Ausnahmefällen nicht erforderlich:
Aufnahme von Angehörigen
Nimmt der Mieter nächste Angehörige (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder einschl. Adoptivkinder, Pflegekinder) oder Bedienstete seines Haushalts (Hilfs-und Pflegepersonen) in seiner Wohnung auf, bedarf dies nicht der Zustimmung durch den Vermieter. Gleichwohl muss dem Vermieter die Aufnahme dieser Personen mitgeteilt werden.
Die Aufnahme sonstiger Verwandte, die nicht zum oben genannten "privilegierten" Personenkreis gehören wie beispielsweise der Schwester, der Verlobten, der Schwiegerkinder des Mieters ist von dieser Ausnahmeregelung nicht umfasst und bleibt zustimmungspflichtig durch den Vermieter.
Besucher des Mieters
Der Mieter ist berechtigt, ohne Zustimmung des Vermieters, Besucher in seiner Mietwohnung übernachten zu lassen. Allerdings darf die Dauer des Aufenthalts einen kurzen Zeitraum nicht überschreiten und es darf nicht der Anschein erweckt werden, dass der Besucher seinen Lebensmittelpunkt - wenn auch nur vorübergehend - dorthin verlegt hat.
Eine Übernachtungsdauer von 4-6 Wochen überschreitet den Besucherstatus.
链接在此
http://www.mietrecht-hilfe.de/mi ... mung-des-vermieters |
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