Häufig finden sich in Arbeitsverträgen Formulierungen, nach denen die Zahlung eine „freiwillige, stets widerrufliche Leistung“ des Arbeitgebers sei. Es ist davon auszugehen, dass diese Kombination von Freiwilligkeitsvorbehalt auf der einen Seite und Widerrufsvorbehalt auf der anderen Seite gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. I Satz 2 BGB und das Gebot der Klarheit § 305c Abs. II BGB verstoßen und deshalb unwirksam ist (vgl. BAG Urteil vom 30.07.2008 – 10 AZR 606/07). Der unwirksame Freiwilligkeitsvorbehalt fällt ersatzlos weg, sofern der Arbeitsvertrag nach dem 01.01.2002 vereinbart worden ist. Er ist nicht in einen Widerrufsvorbehalt umzudeuten (vgl. § 306 Abs. II BGB).
网上找到这个关于Freiwillige Zulage的说明,大意是合同里写明的Freiwillige Zulage不能撤销,否者违法了BGB民法第几条bla bla的合同清晰性和透明性。
给其他同学一个定心丸,不用太担心是否陷阱
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