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本帖最后由 stefenlin 于 2011-9-22 15:09 编辑
14.2 Abzugswerte für unentgeltliche Mahlzeiten
Erhält ein Reisender eine unentgeltliche Mahlzeit, so muss er die Pauschbeträge für Verpflegungsmehr-aufwendungen in der Reisekostenabrechnung um den Eigenanteil kürzen (gilt für Inland und Ausland). Dieser Anteil beträgt:
für ein Frühstück 10 %
für ein Mittagessen 20 %
für ein Abendessen 20 %
des vollen Tagessatzes (mehr als 24 Stunden Abwesenheit) des/der für die Erstattung maßgeblichen Landes/Stadt.
14.3 Abrechung für Übernachtung und Hotelnebenleistungen (z. B. Frühstück, W-LAN, Parkplatz)
Abzugswerte für Frühstück / Mahlzeiten bei Übernachtungen
Unabhängig davon, wie die Rechnungsstellung für Hotel und Frühstück durch das Hotel erfolgt (z. B. im Inland separater Ausweis, oder Business Pakete usw.) wird bei Erfüllung der Nachweispflichten gem. Zf. 8 der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten nach den maßgeblichen Lohnsteuerrichtlinien wie folgt gekürzt:
für ein Frühstück 20 %
für ein Mittagessen 40 %
für ein Abendessen 40 %
des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrages für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Dienstreise mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden.
Ein Abzug kann nur dann unterbleiben, wenn auf dem Rechnungsbeleg ausschließlich Übernachtungskosten (im Inland derzeit mit 7 % Umsatzsteuer) enthalten sind.
Geht aus der Hotelrechnung der Frühstückspreis nicht hervor, und wurde vom Reisenden kein Frühstück eingenommen, so muss der Reisende im Inland dies auf der Hotelrechnung (z. B. von der Rezeption) vermerken lassen (Stempel + Unterschrift). Im Ausland kann der Reisende dies auf der Hotelrechnung selbst handschriftlich vermerken.
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