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Anne Backer, Rechtsanwältin aus Kissing und Autorin des Ratgebers "Arbeitszeugnisse", empfiehlt: "Achten Sie etwa darauf, dass im Arbeitszeugnis Ihre beruflichen Aufgaben in der richtigen Reihenfolge erwähnt werden. Wenn sich zum Beispiel Ihre Hauptaufgaben in der Aufzählung weiter hinten befinden, ist das ein negatives Signal."
Neben einer vollständigen Tätigkeitsbeschreibung muss ein Arbeitszeugnis auch eine Leistungs- und Verhaltensbeurteilung beinhalten. Und auch dort kommt es wieder auf die richtige Reihenfolge an: Wenn in der Verhaltensbeurteilung das Verhalten gegenüber dem Vorgesetzten nicht als erstes oder gar nicht gewürdigt wird, beschreibt das ein problematisches oder gar negatives Verhalten.
Zum Inhalt des Arbeitszeugnisses gehört auch der Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Allerdings nur dann, wenn der Arbeitnehmer dies wünscht, betont Anne Backer.
Wichtig ist die Schlussformel am Ende des Zeugnisses. Sie beinhaltet den Dank für die geleistete Arbeit, das Bedauern über das Ausscheiden des Mitarbeiters sowie gute Wünsche für die Zukunft.
"Alle drei Bestandteile der Schlussformel müssen bei einem guten Zeugnis vorhanden sein. Wichtig ist, dass sie alle eine positiven Grundton haben und keine versteckte Kritik beinhalten. Anders als die anderen Bestandteile des Zeugnisses ist die Abschiedsformel aber nicht einklagbar."
Das Zeugnis sollte übrigens immer vom höchstmöglichen Vorgesetzten unterschrieben werden, zum Beispiel dem Geschäftsführer.
Das Datum des Vertragsendes und des Zeugnisses sollte deckungsgleich sein, erklärt Hesse: "Problematisch ist es immer dann, wenn das Zeugnis nicht auf die Mitte oder das Ende eines Monats, sondern zum Beispiel auf den 23. Tag eines Monats datiert ist. Das lässt beim Leser Raum für Spekulationen."
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