Verordnung ueber das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern
zur Ausuebung einer Beschaeftigung (Beschaeftigungsverfahrensverordnung - BeschVerfV)
§ 9 Beschaeftigung bei Vorbeschaeftigungszeiten oder laengerfristigem Voraufenthalt
(1) Die Zustimmung zur Ausuebung einer Beschaeftigung kann ohne Pruefung nach § 39
Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes Auslaendern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis
besitzen und
1. zwei Jahre rechtmaessig eine versicherungspflichtige Beschaeftigung im Bundesgebiet
ausgeuebt haben oder
2. sich seit drei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer
Aufenthaltsgestattung aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Abs. 1
Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes beruecksichtigt.
(2) Auf die Beschaeftigungszeit nach Absatz 1 Nr. 1 werden nicht angerechnet Zeiten
1. von Beschaeftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen, an dem der Auslaender aus dem
Bundesgebiet unter Aufgabe seines gewöhnlichen Aufenthaltes ausgereist war,
2. einer nach dem Aufenthaltsgesetz oder der Beschaeftigungsverordnung zeitlich
begrenzten Beschaeftigung oder
3. einer Beschaeftigung, für die der Ausländer auf Grund dieser Verordnung, der
Beschaeftigungsverordnung oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von
der Zustimmungspflicht für eine Beschaeftigung befreit war.
(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nr. 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach §
16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Haelfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet.
(4) Die Zustimmung wird ohne Beschraenkungen nach § 13 erteilt. |