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Nächtlichen Musiklärm müssen Mieter nach 22 Uhr nicht dulden. Beim Duschen oder Baden aber ist das anders. Wenn das Wasser in der Leitung rauscht, lässt sich Lärm nicht regulieren.
Da Hygiene ein menschliches Grundbedürfnis ist, haben sich die Gerichte generell auf Seiten der Nachtduscher gestellt. Wegweisend war dazu eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az. 5 Ss 411/90): Stundenlanges Duschen oder Baden sei zwar unzulässig - etwa 30 Minuten müssten einem Mieter aber auch nachts zugestanden werden, dies aber inklusive "vorbereitender und abschließender Tätigkeiten wie Ein- und Ablaufenlassen des Wassers".
Mit der zeitlichen Begrenzung wird auf den Zweck abgestellt. Sprich: sauber werden. "Das ausgiebige Schaumbad mit dem Partner als sinnliches Erlebnis, möglicherweise verbunden mit weiteren Geräuschen, kann von Mit-Mietern reklamiert werden", sagt die Düsseldorfer Rechtsanwältin Annette Mertens.
In einigen Mietverträgen wird versucht, Zweifel zu vermeiden, indem Duschen oder Baden nach 22 oder 24 Uhr verboten wird. Eine solche Vorschrift ist unwirksam - hält sich ein Mieter nicht daran, braucht er keine Konsequenzen zu fürchten (Landgericht Köln, Az. 1 S 304/96). Waschen, auch nächtliches Duschen oder Baden, gehöre zu einem hygienischen Mindeststandard, der normaler Lebensführung eines Mieters zugeordnet werden könne.
Ein spezielles Verhalten darf bei der nächtlichen Bad-Benutzung nicht vorausgesetzt werden. So verlangte eine Mehrfamilienhaus-Bewohnerin, der Nachbar solle sich beim Urinieren hinsetzen statt zu stehen - das sei leiser. Das Amtsgericht Wuppertal (Az. 34 C 262/96) meinte, dies wäre ein Eingriff in die Intimsphäre und wies die Klage ab.
30 Minuten Baden erlauben Gerichte auch zur Nachtzeit |
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