本帖最后由 宛桃 于 2012-1-21 23:26 编辑
hh2 发表于 2012-1-21 22:54 ![](static/image/common/back.gif)
你还是故意的吧。就是因为知道不少人德文不好或者起码法律常识欠缺,所以我早n个月就特地发了中 ...
哦?我认为一个热心帮助他人的人不应该这么的没有耐心啊,起码不该动不动就冷嘲热讽,搞人生公鸡才对。
另外,我找了个案例,这个你总没有发过吧,麻烦德语非常牛的你帮忙翻译下:
Fall 4
Ede ist nach langjähriger Tätigkeit als erfolgreicher Einbrecher vom Landgericht zur Ruhe gesetzt worden und verbüßt nun eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Nach der Gefängnisordnung muß er eine blaue Anstaltskleidung mit gelben Streifen tragen, durch die er sofort als Gefangener zu erkennen ist. Da Ede Probleme hat, sich in die Gefängnisgemeinschaft einzugliedern, beschließt er seinen Aufenthalt zu verkürzen. Beim allabendlichen Fernsehen ("Premiere") gelingt es ihm, einen der Vollzugsbeamten unbemerkt den Schlüssel abzunehmen. Wie geplant gelingt Ede hiermit die Flucht. In Freiheit wirft Ede zunächst den Schlüssel in einen Fluß und versucht dann, sich der Kleidung zu entledigen. Noch bevor er damit fertig ist, wird er wieder gefaßt.
Strafbarkeit von Ede?
Lösungskizze
Fall 4
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. obj. TB
a) fremde bewegliche Sache: (+)
b) Wegnahme: (+)
aa) Gewahrsam:
Gewahrsamsinhaber kann nur eine natürliche Person sein. Juristische Personen und Behörden als solche haben keinen Gewahrsam. Träger der Sachherrschaft und des Gewahrsamswillens ist bei ihnen das jeweils zuständige Organ, der Behördenleiter, ein sonstiger Amtsträger oder ein mit der Herrschaftsausübung betrauter Angestellter.
Innerhalb des räumlich fest umgrenzten Bereichs des JVA kann man davon ausgehen, daß zumindest der Anstaltsleiter als Organ der Anstalt oder ein sonstiger zuständiger Angestellter der JVA Mitgewahrsam an der Kleidung hatte. Der Schlüssel stand im Alleingewahrsam des V.
bb) Gewahrsamsbruch und Begründung neuen Gewahrsams:
(1) beim Schlüssel: (+)
(2) bei der Kleidung (durch die Flucht): (+)
2. subj. TB
a Vorsatz bzgl. der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache: (+)
b) Absicht rechtswidriger Zueignung:
aa) Aneignungsabsicht:
(1) bzgl. des Schlüssels: (+)
Bei der Wegnahme des Schlüssels kommt es dem G darauf an, diesen später wie der Eigentümer zu benutzen und sich hierdurch die Flucht zu ermöglichen.
(2) bzgl. der Anstaltskleidung: (-)
Mit seiner Flucht und der damit verbundenen Wegnahme der Gefängniskleidung bezweckte G nicht, sich in eine eigentümerähnliche Position in Bezug auf die Kleidung zu bringen, sondern das Tragen der Sachen war für ihn eher ein notwendiges Übel, um nicht nackt herumlaufen zu müssen. Eine Aneignungsabsicht ist hierfür also auszuschließen.
bb) Enteignungswille (für den Schlüssel): (+)
Indem er den Schlüssel in einen Fluß warf, nahm G billigend in Kauf, daß der Eigentümer (die JVA) auf Dauer aus ihrer Eigentümerposition verdrängt wurde.
cc) Rechtswidrigkeit der Zueignung: (+)
II. RW: (+)
III. Schuld: (+)
我特别看不懂红字标出来的部分。
还有个律师事务所的解释:
Wann mache ich mich wegen Diebstahls strafbar?
Wenn ich eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnehme, die Sache mir oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.
Fremd ist eine Sache, die nicht im Alleineigentum des Täters steht. Beweglich ist jede Sache die tatsächlich fortgeschafft werden kann.
Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams.
Der Gewahrsam ist die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Herrschaftsmacht einer Person über eine Sache. Ob Gewahrsam auf rechtmäßige oder rechtswidrige Weise begründet wird, hat keinerlei Einfluss auf seinen Bestand. Maßgeblich sollen die Umstände des Einzelfalls und die Anschauung des täglichen Lebens sein.
Der Gewahrsam ist gebrochen, wenn die Aufhebung des Gewahrsams ohne Willen des Gewahrsamsinhabers geschieht.
Neuer, eigener Gewahrsam ist begründet, wenn der Täter bzw. ein Dritter die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits ohne Beseitigung der Verfügungsgewalt des Täters nicht mehr über die Sache verfügen kann.
Zueignungsabsicht eines Diebstahlsverlangt die Absicht des Täters,die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Weil es nur auf Zueignung ankommt, braucht keine Bereicherung erstrebt zu werden. Weil es nur auf die Absicht ankommt, braucht eine Zueignung nicht tatsächlich eingetreten sein.
Zueignung einer Sache ist die Begründung des Eigenbesitzes mit dem Willen, wie ein Eigentümer über die Sache zu verfügen. Erforderlich sind daher sowohl ein objektives Element (Sachherrschaft) als auch ein subjektives Element (Wille eigentümerähnlicher Verfügung). Voraussetzung ist eine dauernde Enteignung des Berechtigten sowie, eine zumindest vorübergehende, Aneignung, durch den Wegnehmenden oder einen Dritten.
Die Tat kann nur vorsätzlich begangen werden. Fahrlässiger steht nicht unter Strafe.
|