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本帖最后由 江南织造 于 2012-3-3 15:31 编辑
火之舞 发表于 2012-3-3 15:17 
你要这么说,那就更不可能了。不知道你是在哪份报纸上看到的消息。
第一,Einbürgerungsgesetz里面 ...
时间太长了,9年前的事情,也有可能我记错了,我刚才查了一下,运动员是3年入籍,你发的那个条款不适合于运动员
8.1.3.5 Einbürgerungserleichterungen bei besonderem öffentlichen Interesse
Einbürgerungserleichterungen kommen auch in Betracht, wenn ein be-
sonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht. In diesen
Fällen ist eine erhebliche Verkürzung der in Nummer 8.1.2.2 vorgesehe-
nen Aufenthaltsdauer möglich. Die geforderte Aufenthaltsdauer soll aber
drei Jahre nicht unterschreiten.
Ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung kann vorliegen,
wenn der Einbürgerungsbewerber durch die Einbürgerung für eine Tätig-
keit im deutschen Interesse, insbesondere im Bereich der Wissenschaft,
Forschung, Wirtschaft, Kunst, Kultur, Medien, des Sports oder des öffentli-
chen Dienstes (vergleiche § 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes)
gewonnen oder erhalten werden soll. Es kann auch gegeben sein bei An-
gehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen und Insti-
tutionen oder bei anderen Personen, die aus beruflichen oder geschäftli-
chen Gründen ihren Aufenthalt vorübergehend ins Ausland verlegen oder
häufig dorthin reisen müssen.
Die Einbürgerung im Bereich des Sports setzt stets voraus, dass sich der
Einbürgerungsbewerber zumindest seit drei Jahren im Inland aufhält, kon-
kret in einer deutschen Nationalmannschaft eingesetzt werden soll und
sportlich eine längerfristige internationale Perspektive aufweist. Die Start-
berechtigung für internationale Meisterschaften muss durch den zuständi-
gen Fachverband oder den Deutschen Sportbund bestätigt worden sein.
Das besondere öffentliche Interesse ist von einer obersten Behörde des
Bundes oder eines Landes zu bestätigen und im Einzelnen zu begründen.
Im Bereich des Sports ist hierzu eine Stellungnahme des Bundesministe-
riums des Innern einzuholen.
Soll eine sonstige Tätigkeit für einen längeren Zeitraum ganz oder über-
wiegend im Ausland ausgeübt werden, ist eine Stellungnahme des Aus-
wärtigen Amtes einzuholen, wenn das besondere öffentliche Interesse an
der Einbürgerung nicht bereits aus der Tätigkeit im Inland abgeleitet wer-
den kann.
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