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Geltung ab 01.08.2012
6. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „90" durch die Angabe „120" und wird die Angabe „180" durch die Angabe „240" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „zu einem Jahr" durch die Wörter „zu 18 Monaten" ersetzt und wird nach der Angabe „§§ 18, 19" die Angabe „, 19a" eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit."
c) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 5a und 5b eingefügt:
„(5a) Dient der Schulbesuch nach Absatz 5 einer qualifizierten Berufsausbildung, berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer von der Ausbildung unabhängigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche.
(5b) Nach erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18 und 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. § 9 findet keine Anwendung." |
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