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本帖最后由 azoo168 于 2012-7-6 11:43 编辑
Die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sind gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 AufenthG:
der fünfjährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
die Sicherung des Lebensunterhalts
der Nachweis von mindestens 60 Monaten Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung
die grundsätzliche Straffreiheit
die Erlaubnis zur Beschäftigung als Arbeitnehmer
der Besitz der ggf. notwendigen Erlaubnisse zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
ausreichender Wohnraum.
Von diesen einzelnen Voraussetzungen gibt es jeweils Ausnahmen und ergänzende Regelungen. So gibt es beispielsweise die Möglichkeit zum Absehen von den Voraussetzungen der Nr. 2, 3, 7 und 8 bei Ausländern mit körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheiten oder Behinderungen.
Neben der grundsätzlichen Vorschrift des § 9 Aufenthaltsgesetz zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gibt es noch einige Sondervorschriften, nach denen ebenfalls (unter abweichenden Bedingungen) Niederlassungserlaubnisse erteilt werden können:
Hochqualifizierte (§ 19 AufenthG)
Selbständige Erwerbstätigkeit (§ 21 Abs. 4 AufenthG)
Humanitäre Gründe (§ 26 Abs. 3 und 4 AufenthG)
Familiäre Lebensgemeinschaften mit Deutschen (§ 28 Abs. 2 S. 1 AufenthG)
Ehemalige Deutsche (§ 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG)
看不出什么永居与长居的区别,半年踩一脚的规定肯定不可能免除的。
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