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Rechtstipp: Mithaftung durch Falschparken
Einem Falschparker droht nicht nur ein Verwarnungsgeld und manchmal sogar das Abschleppen des falsch geparkten Fahrzeugs, sondern in dem Fall, dass das geparkte Fahrzeug einen Unfall mit verursacht hat auch zivilrechtlich eine Mithaftung.
Kommt es wegen eines Falschparkens zu einem Unfall, so haftet der Falschparker nach der neueren Rechtsprechung für den entstehenden Unfallschaden mit. Die Höhe der Haftung hängt von den Sicht- und Beleuchtungsverhältnissen am Unfallort ab und davon, ob das falsche Parken eine Sichtbehinderung oder sonstige Behinderung des fließenden Verkehrs verursacht hat.
Auf der anderen Seite hat der fließende Verkehr das sogenannte Sichtfahrgebot einzuhalten und seine Geschwindigkeit nach den Verkehrs-, Sicht- und Straßenverhältnissen zu bemessen. Den fließenden Verkehr wird bei einem Unfall daher die überwiegende Haftung treffen. In der Regel liegt die Mithaftung des Falschparkers zwischen 20 und 33 % des Gesamtschadens.
Einige Beispiele aus der Rechtssprechung:
Wird ein Lkw-Anhänger außerorts auf einer Vorfahrtstraße unzulässigerweise geparkt, so beträgt die Mithaftung des Halters des Lkw-Anhängers 25 % (BGH, DAR 85,55).
Beim Parken in zweiter Reihe, das für den Unfall mit ursächlich war, haftet der Falschparker zu 25 % (OLG Hamm, NZV 91,271).
Verdeckt ein Falschparker das Verkehrszeichen "Vorfahrt gewähren" und übersieht hierdurch der fließende Verkehr seine Wartepflicht, so haftet der Falschparker zu 40 % (OLG Köln, DAR 91,146).
Wird im Einmündungsbereich zweier Straßen so geparkt, dass die Sichtmöglichkeit eines Abbiegenden ganz erheblich eingeschränkt wird, haftet der Falschparker zu 20 % (LG Bonn, R+S 88,293; OLG München, Versicherungsrecht 83,1064, Quote von 50 % ohne Beleuchtung).
Im konkreten Einzelfall ist es bei solchen Sachverhalten empfehlenswert, sich bezüglich der konkreten Haftungsquote anwaltlich beraten zu lassen.
ADAC, Juristische Zentrale
Quelle:http://winterhoff.adac-vertragsa ... h-falschparken.html |
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