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发表于 2012-9-4 09:11
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收到Standesamt最新回复, 给大家一起参考.
Nach dem deutschen Staatsangehörigkeitsrecht erwirbt ein Deutschland
geborenes Kind mit Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit,
wenn mind. ein Elternteil seit 8 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich seinen
Aufenthalt in Deutschland hat und über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht
verfügt.
Sollten Sie oder Ihr Mann also zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes in
Deutschland in Besitz einer Niederlassungserlaubnis sein, wird Ihr Kind
automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Nach hiesigem
Kenntnisstand ist damit gleichzeitig der Verlust der chinesischen
Staatsangehörigkeit des Kindes verbunden.
Ein Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit (und damit die
Wiedererwerbsmöglichkeit der chinesischen Staatsangehörigkeit) ist in
diesen Fällen dann nur noch auf Antrag und mit Zustimmung des
Familiengerichts möglich.
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