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发表于 2012-9-9 10:51
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达途信托 发表于 2012-9-8 21:40 
如实写, 说你根本就没有bestellt,也没签字, 因此你从来没有过Willenserklärung abgegeben, 因此合 ...
谢谢指点. 我在坛子里搜到一封 '有才'兄针对类似事件的回信, 不知道能不能用这封信回复Eteleon.
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich fristgerecht die Einwendung gegen Ihr Schreiben vom 29.08.2012 (Wichtige Unterlagen zur Bestellung XXXX). Nach meiner Überprüfung stelle ich fest, dass ich bei Ihnen zu keiner Zeit eine kostenpflichtige Leistung bestellt habe. Daher bitte ich Sie um Überprüfung und sofortige Stornierung der o.g. Bestellung xxxxx.
Vorsorglich erkläre ich hier auch den Widerruf sowie die Anfechtung des von Ihnen genannten Vertrags.
Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach §355 BGB zu. Nach §355 BGB beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn.
Es kann dahingestellt bleiben, ob und wie der von Ihnen genannte Vertrag wirksam zustand gekommen ist. Nach Rechtsprechungen konnte hier eine Widerrufsfrist jedenfalls noch nicht beginnen. Denn die Unterlagen mit Ihrer Widerrufsbelehrung habe ich überhaupt nicht bekommen. Ohne ausreichende Widerrufsbelehrung beginnt der Lauf der Widerrufsfrist nicht (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2007 - Az: VII ZR 122/06; KG Berlin, Urteil vom 18.07.2006 - Az: 5 W 156/06; OLG Hamburg, Urteil vom 24.08.2006 - Az: 3 U 103/06; OLG Hamm; Urteil vom 15.03.2007, - Az: 4 W 1/07).
Meine Irrtumsanfechtung erfolgt nur vorsorglich für den Fall, wenn der von Ihnen genannten Vertrag wegen meines Irrtums wirksam zustande gekommen sein soll. Nach §119 Abs. 1 BGB kann, wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
Mit freundlichen Grüße
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