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按理说有,维基上这样写(红字部分好像适用你的情况)
In Deutschland ist der Arbeitgeber laut § 616 BGB verpflichtet, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeitspflicht freizustellen, wenn er für eine „verhältnismäßig“ nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund schuldlos an der Arbeitsleistung gehindert wird. Welche Umstände einen solchen Grund darstellen können, ist im Detail umstritten. Genannt werden u.a.: Schwere Erkrankung oder Tod eines nahen Angehörigen, Pflege eines erkrankten Kindes, eigene Eheschließung, Erfüllung religiöser Pflichten, Niederkunft der Ehefrau oder Lebenspartnerin, Teilnahme an seltener Familienfeier, teilweise auch für die Durchführung eines Umzugs bei einem Wohnungswechsel. Bisweilen enthalten Tarifverträge konkretisierende Regelungen. |
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