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[护照签证] 长居回国时间限制的问题

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发表于 2013-6-3 19:33 | 显示全部楼层
Die von den Nutzern eingestellten Information und Meinungen sind nicht eigene Informationen und Meinungen der DOLC GmbH.
发表于 2013-6-3 19:49 | 显示全部楼层
本帖最后由 karzi 于 2013-6-3 19:50 编辑

你要去外管局,让他们给你开一张条子,让你虽然超过了6个月,还能再次入境
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 楼主| 发表于 2013-5-28 18:30 | 显示全部楼层 |阅读模式

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今天去外管局,按之前email交流的要求递交了一堆材料,然后人说我可以拿Niederlassungserlaubnis了,就交了135欧,说等三四个星期去领取,然后发了张注意事项,上面也说了如果出境六个月要回来踩一脚。我之前不记得哪儿看到还是哪儿听说了,说如果是德国人配偶,不受这个六个月限制?是真的还是我道听途说不靠谱的?

多谢
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发表于 2013-6-5 16:24 | 显示全部楼层
§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
    Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
    Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
    Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
    Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
    Ausweisung des Ausländers,
5a.
    Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
    wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
    wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
    wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;

ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als drei Monaten erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__51.html 全文在这里
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