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Beiträge [Bearbeiten]
Grundsätzlich wird die Rentenversicherung durch Beiträge finanziert, die bei versicherungspflichtigen Beschäftigten je zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen werden (Ausnahmen: in der Knappschaftsversicherung trägt der Arbeitgeber die Differenz zwischen dem Anteil des Arbeitnehmers zum allgemeinen Beitragssatz und dem Gesamtbetrag zum knappschaftlichen Beitragssatz). Der Beitrag wird durch die zuständige gesetzliche Krankenkasse (Einzugsstelle des Sozialversicherungsbeitrags) erhoben und an den zuständigen Rentenversicherungsträger gezahlt. Freiwillig Versicherte und versicherungspflichtige Selbständige tragen den vollen Beitrag allein (§§ 171,169 Nr. 1 SGB VI). Besonderheiten gibt es in der Künstlersozialversicherung und für geringfügig Beschäftigte (siehe Minijob).
Der Rentenversicherungsbeitrag wird nach einem Prozentsatz (Beitragssatz) von den beitragspflichtigen Einnahmen erhoben, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden. Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2012 19,6 Prozent. Vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011 lag er bei 19,9 Prozent. Am 1. Januar 2013 wurde der Rentenversicherungsbeitrag um 0,7 Prozentpunkte auf 18,9 % gesenkt.[7] In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt der ab dem 1. Januar 2012 gültige Beitragssatz 26,0 Prozent, bis Ende 2011 26,6 Prozent.[8]
Die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung für 2013 liegt in den alten Bundesländern bei 5.800 Euro pro Monat mithin 69.600 Euro pro Jahr, in den neuen Bundesländern bei 4.900 Euro pro Monat mithin 58.800 Euro pro Jahr. In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegt sie im Westen bei 7.100 Euro pro Monat mithin 85.200 Euro pro Jahr und im Osten bei 6.050 Euro pro Monat mithin 72.600 Euro pro Jahr.
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