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Urteile:
Eine Geschwindigkeitsbeschränkung durch Verkehrszeichen, das "werktags von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr" gilt, entfaltet Wirkung auch an einem Samstag, weil der Samstag auch heute noch im allgemeine Sprachgebrauch ein Werktag ist.
(OLG Hamm 2. Senat für Bußgeldsachen Beschluß vom 7. März 2001, Az: 2 Ss OWi 127/01)
Die durch Anbringung des Zusatzschildes "werktags" getroffene Beschränkung der Parkzeitregelung erfaßt auch den Sonnabend
(OLG Düsseldorf 2. Senat für Bußgeldsachen Beschluß vom 5. Dezember 1990, Az: 2 Ss (OWi) 332/90 - 83/90)
Die Beschränkung der Geltung des durch StVO Zeichen 283 angeordneten Halteverbots durch das Zusatzschild (StVO § 39 Abs 2) "Werktags von 6-20 Uhr" bedeutet, daß in dem gekennzeichneten Bereich in der angegebenen Uhrzeit montags bis sonnabends nicht gehalten werden darf. Denn das Wort Werktag meint einen Tag, an dem gearbeitet wird. Dies ist im allgemeinen sonnabends der Fall
(Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 1. Senat für Bußgeldsachen Beschluß vom 16. Februar 1984, Az: 1 Ss 14/84 OWi)
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