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Wie viel sich ein Arbeitgeber den endgültigen Abschied von einem früheren Mitarbeiter kosten lässt, ist normalerweise reine Verhandlungssache. Allerdings liefert das Gesetz zumindest einige, wenn auch wachsweiche Anhaltspunkte.
So sieht etwa Paragraf 1 a des Kündigungsschutzgesetzes für Abfindungen bei betriebsbedingten Kündigungen „0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses“ vor. An anderer Stelle (Paragraf 10 des Kündigungsschutzgesetzes) erweist sich der Gesetzgeber als deutlich generöser. Wenn eine Kündigung unwirksam ist, es dem Arbeitnehmer aber nicht zugemutet werden kann, an seinen alten Arbeitsplatz zurückzukehren, dürfen die Gerichte nach dieser Norm eine Abfindung von „bis zu zwölf Monatsverdiensten“ festsetzen. |
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