Beantragt ein Ausländer schon vor seiner Ausreise eine Bescheinigung gemäß § 51 Abs. 2 Satz 3 gilt Folgendes: Zum Nachweis ausreichenden Lebensunterhalts bei Personen zwischen 15 und 65 Jahren und den mit ihnen zusammenlebenden Angehörigen (potentiell Berechtigte im Sinne des SGB II) genügt zunächst lediglich die Vorlage eines aktuellen Nachweises der Versicherungszeiten der Krankenversicherung.
Wenn auf dem aktuellen Nachweis der Versicherungszeiten der Krankenversicherung Zeiten des Bezugs mit dem Kürzel "409" angegeben werden, bedeutet dies, dass der Betroffene Leistungen nach dem SGB II (ALG II) bezieht. Weist der Nachweis aktuell keine mit diesem Kürzel benannten Zeiten auf, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass keine Leistungen bezogen werden.
Berechtigt für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II sind Personen zwischen 15 und 65 Jahren, wenn sie hilfebedürftig und erwerbsfähig sind (§ 7 SGB II). Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten (§ 8 SGB II). Nicht erwerbsfähige Angehörige im gleichen Haushalt erhalten Sozialgeld (§ 28 SGBII). In den Leistungsbescheiden des JobCenters werden die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft getrennt nach Beziehern von ALG II und Sozialgeld benannt. Die Feststellung der Erwerbsfähigkeit obliegt der Agentur für Arbeit (§ 44a SGB II).
Erwerbsunfähig und somit Leistungsberechtigter nach dem SGB XII ist derjenige, dem eine Tätigkeit (über drei Stunden täglich) wegen Erwerbsminderung, Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit nicht zuzumuten ist. Ferner ist eine Tätigkeit in der Regel nicht zumutbar, wenn dadurch die geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet würde (§ 11 SGB XII) . Bei Erwerbsunfähigen und damit grundsätzlich Berechtigten nach dem SGB XII ist im Sinne eines vereinfachten Verfahrens gleichfalls ein aktueller Nachweis der Versicherungszeiten der Krankenversicherung zu verlangen. Dies gilt auch für Personen über 65 Jahren.
Möchte der Betroffene einen solchen Nachweis nicht beibringen, so kann er durch Vorlage seines von einem deutschen Rentenversicherungsträger gefertigten Rentenbescheides, seines Arbeitsvertrages oder ähnlichem auch jederzeit den positiven Nachweis der Lebensunterhaltssicherung führen.

Merke: Eine Negativbescheinigung des Jobcenters oder des Sozialamtes ist entgegen unserer früheren Praxis allein schon auf Grund der begrenzten Aussagekraft dieser Bescheinigung nicht zu fordern. |