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§ 18c Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkraefte
(1) Einem Auslaender, der über einen deutschen oder anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren auslaendischen Hochschulabschluss verfügt und dessen Lebensunterhalt gesichert ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem der Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz für bis zu sechs Monate erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Erwerbstaetigkeit.
(2) Eine Verlaengerung der Aufenthaltserlaubnis über den in Absatz 1 genannten Hoechstzeitraum hinaus ist ausgeschlossen. Eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 kann erneut nur erteilt werden, wenn sich der Auslaender nach seiner Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie er sich zuvor auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 im Bundesgebiet aufgehalten hat.
(3) Auf Auslaender, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten, findet Absatz 1 nur Anwendung, wenn diese unmittelbar vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Erwerbstaetigkeit waren. |
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