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Das Musizieren und Klavierspielen in der Mietwohnung wird nach einem Urteil des BGH aus dem Jahr 1998 (WuM 1998, 738) den anderen, zum Leben dazugehörigen, Geräuschquellen gleichgestellt. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um das Ausüben von klassischer oder moderner Musik handelt.
Bedingt durch das Urteil des BGH ist auch ein in der Hausordnung oder im Mietvertrag aufgeführtes Verbot zum Musizieren, auch zum Klavierspielen in der Mietwohnung, unzulässig. Jedoch müssen auch beim Spielen von Instrumenten in einer Mietwohnung auf die Bedürfnisse der Wohngemeinschaft geachtet werden.
Worauf ist beim Musizieren und Klavierspielen in einer Mietwohnung zu achten?
Für das Musizieren und Klavierspielen in einer Mietwohnung gelten die allgemeingültigen Ruhezeiten im Mietrecht. Diese besagen, dass mittags von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und abends von 22.00 Uhr bis morgens 7.00 Uhr Zimmerlautstärke eingehalten werden muss. Da dieses bei Instrumenten und auch dem Klavierspielen in der Mietwohnung nicht möglich ist, sind diese Tätigkeiten während dieser Zeit einzustellen.
Zusätzlich zu den Ruhezeiten sind bei der erlaubten Spieldauer noch weitere Faktoren mit zu berücksichtigen. So sind z.B. die Hellhörigkeit innerhalb des Mietshauses, sowie die Lage des Wohnraumes mit einzubeziehen.
Die von vielen Gerichten (z.B. OLG Hamm MDR 86, 501; LG Frankfurt, 12. Okt.89, Az: 2/25 O 359/89) als maximal zulässige Dauer des Musizierens in einer Mietwohnung angesehene Dauer beträgt zwischen 2 bis 3 Stunden täglich. Unerheblich ist es hierbei, ob sich das Musizieren um ein Hobby handelt oder mit zum Berufsbild des Mieters gehört. Für diesen Zeitraum ist das Musizieren und auch Klavierspielen in der Mietwohnung zu dulden.
Das Landgericht Düsseldorf hat durch ein Urteil im Dezember 1989 hierzu noch einmal besonders Rücksicht auf den besonders beim Klavierspielen in der Mietwohnung bestehenden Interessenkonflikt Stellung genommen.
Im Urteil mit Az: 22 S 574/89 wird hier eine von der geltenden Ruhezeit am Abend abstand genommen und insbesondere das Klavierspielen wochentags nur bis 20.00 Uhr und am Wochenende und feiertags nur bis 19.00 Uhr zuzulassen. Hält sich ein Mitmieter nicht an die allgemeinen Ruhezeiten, so kann das einen Grund für eine Mietminderung darstellen.
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