我去年年底去问过,外管局的回信里原文如下:
Gem. § 18 b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) kann die Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen erteilt werden, wenn der Ausländer seit 2 Jahre eine Aufenthaltstitel zum Zwecke der Erwerbstätigkeit, er einen, seinem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz inne hat und er mindestens 24 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat und der
Lebensunterhalt sichergestellt ist.