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Frage von nikato 26.07.2012
Arbeitslosengeld bei Nicht-Deutscher Staatsangehörigkeit und unbefrist. Niederlassungserlaubnis
Ich habe seit einigen Monaten Niederlassungserlaubnis. Arbeite seit ca. 3 Jahren im öffentlichen Dienst, seit fast 2 Jahren voll-zeit-beschäftigt. In 3 Monaten läuft mein Arbeitsvertrag aus. Habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld, falls ich keine Stelle rechtzeitig finde? Ausgewiesen werde ich wahrscheinlich nicht sofort, oder?
von himako333 27.07.2012
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Während die Aufenthaltserlaubnis ein befristeter Aufenthaltstitel ist (§ 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 AufenthG), ist die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel (§ 9 Absatz 1 Satz 1 AufenthG).
Die (immer unbefristete) Niederlassungserlaubnis verleiht also dem Inhaber im Gegensatz zu der (immer befristeten) Aufenthaltserlaubnis ein Daueraufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland. Auch eine nachträgliche Befristung der Geltungsdauer (§ 7 Absatz 2 Satz 2 AufenthG) ist bei der Niederlassungserlaubnis nicht möglich.
Rücknahme, Widerruf & Erlöschen der Niederlassungserlaubnis
Eine Niederlassungserlaubnis kann aber unter den Voraussetzungen des § 52 Absatz 1 AufenthG widerrufen werden. Daneben kommt auch eine Rücknahme gemäß § 51 Absatz 1 Nr. 3 AufenthG i.V.m. § 48 VwVfG in Betracht, etwa wenn sie aufgrund falscher Angaben oder gefälschter Urkunden erlangt wurde. In beiden Fällen erlischt die Niederlassungserlaubnis (§ 51 Absatz 1 Nr. 3 und 4 AufenthG).
Auch die Erlöschensgründe des § 51 Absatz 1 Nr. 5 bis 7 AufenthG sind auf die Niederlassungserlaubnis anwendbar. Die Niederlassungserlaubnis erlischt deshalb insbesondere im Fall der Ausweisung (§ 51 Absatz 1 Nr. 5 AufenthG). Allerdings genießt der Inhaber einer Niederlassungserlaubnis nach einem mindestens fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 56 Absatz 1 Satz 1 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz.
Ausnahmen:
Ein Ausländer, der einen längeren, sechs Monate übersteigenden Auslandsaufenthalt plant und nicht die Voraussetzungen des § 51 Absatz 2 AufenthG erfüllt, muss zur Vermeidung des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis einen Antrag gemäß § 51 Absatz 1 Nr. 7, Absatz 4 AufenthG stellen, dem in der Regel stattzugeben ist, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grund ausreisen will.
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