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Pfusch vom Fachmann
Mit dem Abschluss eines Vertrags verpflichten sich Handwerker, ihr Werk ohne Mängel abzuliefern. Entspricht die Leistung nicht dem üblichen Standard, kann der Kunde innerhalb einer angemessenen Frist eine Nacherfüllung – eine Beseitigung des Mangels – verlangen. Dafür erforderliche Aufwendungen wie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind vom Handwerker zu tragen.
Ist nach zwei Reparaturversuchen der Mangel nicht beseitigt, können Auftraggeber diesen selbst beheben oder durch einen anderen Anbieter beseitigen lassen. Die entstandenen Zusatzkosten können dann dem ursprünglichen Dienstleister in Rechnung gestellt werden. "Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern. Erbrachte Teilleistungen sind jedoch zu bezahlen", sagt Roland-Rechtsexperte Richter. Treten Mängel erst später auf, kann der Auftraggeber auch noch bis zu zwei Jahre nach Abnahme eine Nachbesserung einfordern. |
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