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发表于 2014-7-22 11:14
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找到法律条文了:
§ 51 AufenthG - Beendigung der Rechtmaessigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschraenkungen
Kapitel 5 (Beendigung des Aufenthalts)
Abschnitt 1 (Begründung der Ausreisepflicht)
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Faellen:
1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer aufloesenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Auslaenders,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Auslaender aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Auslaender ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Auslaenderbehoerde bestimmten laengeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Auslaender nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemaess der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als drei Monaten erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Auslaenders, der sich mindestens 15 Jahre rechtmaessig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erloeschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Auslaenders erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Auslaenderbehoerde am Ort des letzten gewoehnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.
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