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我看有很多种说法。这是网上的一点信息。
Einkommensteuer: Handwerkerleistungen - Auch Neubaumassnahmen begünstigt? (BDL)
Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL) empfiehlt, Handwerkerkosten auch im Falle von Neubaumassnahmen im bestehenden Haushalt steuerlich geltend zu machen. Im Falle einer Ablehnung durch das Finanzamt sollte Einspruch eingelegt und auf ein im Bundessteuerblatt veroeffentlichtes BFH-Urteil verweisen werden.
Hintergrund: Nach dem Wortlaut des § 35a Abs. 3 EStG sind Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmassnahmen steuerlich begünstigt. Im bestehenden Haushalt des Steuerpflichtigen koennen jaehrlich 20% (= maximal 1.200 Euro im Jahr) von hoechstens 6.000 Euro Arbeitskosten direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Die Finanzbehoerden interpretieren diese Regelung bislang so, dass nur Erhaltungsmassnahmen und nicht Neubaumassnahmen begünstigt sind, wobei unter Neubau im Sinne der genannten Vorschrift alle Massnahmen zu verstehen seien, die zu einer Erweiterung der Wohn- und Nutzflaeche führen (s. BMF, Schreiben v. 15.2.2010, BStBl 2010 I S. 140; Rz. 20).
Hierzu führt der BDL weiter aus:
Von der Finanzverwaltung abgelehnt wird die Steuerbegünstigung für Handwerkerleistungen zum Beispiel bei der Erstellung einer Garage, eines Carports, oder Gartenhaeuschens, dem Anbau eines Wintergartens, dem Anbringen des Aussenputzes an die Fassade des Neubaus, dem Einbau eines Kachelofens zusaetzlich zur Heizung, einer Sauna oder dem Ausbau des Dachbodens.
Der BFH hat dagegen entschieden, dass alle Baumassnahmen im bestehenden Haushalt unabhaengig davon, ob es sich um Erhaltungs- oder Neubaumassnahmen handelt, begünstigt sind (s. BFH, Urteil v. 13.7.2011 - VI R 61/10).
Durch die Veroeffentlichung im Bundessteuerblatt (BStBl 2012 II, S. 232) hat der Bundesfinanzminister die Finanzaemter angewiesen, diese Entscheidungen in vergleichbaren Faellen anzuwenden.
Erich Noell, Geschaeftsführer des BDL: „Ein neues BMF-Schreiben ist seit über einem Jahr angekündigt. Steuerpflichtige sollten für alle Neubaumassnahmen im bestehenden Haushalt die Handwerkerkosten beantragen, im Falle einer Ablehnung durch das Finanzamt Einspruch einlegen und auf das im Bundessteuerblatt veroeffentlichte BFH-Urteil verweisen. Versucht der Finanzbeamte dennoch, den Steuerpflichtigen mangels angeblicher Erfolgsaussicht zur Rücknahme des Einspruchs zu bewegen, empfiehlt der BDL, darauf zu draengen, zunaechst nicht über den Einspruch zu entscheiden bzw. zu beantragen, das Verfahren solange ruhen zu lassen, bis das angekündigte BMF-Schreiben veroeffentlicht wird.“
Quelle: BDL, Pressemitteilung v. 15.10.2013
Anmerkung: Auch nach Ansicht einiger Finanzgerichte sind handwerkliche Taetigkeiten im Rahmen einer Neubaumassnahme steuerlich nicht begünstigt (vgl. Rheinland-Pfalz, Urteil v. 18.10.2012 - 4 K 1933/12; FG Nürnberg Urteil v. 15.12.2010 3 - K 1991/2009 und FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.12.2012 - 4 K 4361/08). Nach Ansicht des FG Berlin-Brandenburg konnten sich die Klaeger im dort entschiedenen Streitfall auch nicht mit Erfolg auf das vom BDL zitierte BFH-Urteil zur Abzugsfaehigkeit der Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses berufen, weil der der dortigen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt mit dem Sachverhalt des Streitfalls (es ging um den Einbau einer Dachgaube) nicht vergleichbar sei. Demgegenüber hatte das Finanzgericht in Sachsen im Falle eines nachtraeglichen Einbaus eines Kachelofens die Steuerermaessigung für Handwerkerleistungen gewaehrt (FG Sachsen, Urteil v. 23.3.2012 - 3 K 1388/10).
Hinweis: In der NWB Datenbank finden Sie einen aktuellen Beitrag zu diesem Thema aus der NWB Heft 32/2013 S. 2572 (Schmidt, Handwerkliche Taetigkeiten bei Neubaumassnahmen – Problem und Loesungsansaetze; NWB DokID: WAAAE-41727). |