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Kleine Anmerkung am Rande: man spricht im konkreten Fall nicht von Vorfahrt, sondern von Vorrang. Vorfahrt umfasst nur das, was in § 8 StVO geregelt ist. Alles andere, was mit einer Bevorrechtigung der Verkehrsteilnehmer untereinander zu tun hat, ist unter dem Begriff Vorrang zusammenzufassen.
Ein von einer gekennzeichneten Haltestelle abfahrender Busfahrer darf sich den ihm nach § 20 Abs. 5 StVO zustehenden Vorrang nicht erzwingen. Für ihn gelten hier grundsaetzlich ebenfalls die Verpflichtungen aus §§ 1 und 10 StVO. Danach muss der Busfahrer beim Abfahren von einer gekennzeichneten Haltestelle jede Gefaehrdung des fliessenden Verkehrs vermeiden.
Der Busfahrer muss sein Vorhaben ordnungsgemaess und rechtzeitig angezeigt haben. D.h. der fliessende Verkehr muss sich darauf einstellen koennen und (lt. Rechtsprechung) notfalls noch mit "mittelstarker Bremsung" anhalten koennen. Eine mit dem Anfahren verbundene Behinderung des Verkehrs (bis hin zum Anhalten) ist hinzunehmen, nicht jedoch wie bereits erwaehnt eine Gefaehrdung. |
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