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§ 51 Beendigung der Rechtmaessigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschraenkungen
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Faellen:
1. Ablauf seiner Geltungsdauer,
2. Eintritt einer aufloesenden Bedingung,
3. Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4. Widerruf des Aufenthaltstitels,
5. Ausweisung des Auslaenders,
5a. Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6. wenn der Auslaender aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7. wenn der Auslaender ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Auslaenderbehoerde bestimmten laengeren Frist wieder eingereist ist,
8. wenn ein Auslaender nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemaess der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt; |
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